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		<title>BFSG-Abmahnung: Ist das rechtlich überhaupt haltbar?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Minh]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 27 Aug 2026 04:38:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht & Pflichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kein Gericht hat bisher entschieden, ob BFSG-Verstöße per Abmahnung durchsetzbar sind. Was das für Ihre Abmahnung bedeutet – und was nicht.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/bfsg-abmahnfaehig-ungeklaerte-rechtsfrage/">BFSG-Abmahnung: Ist das rechtlich überhaupt haltbar?</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn eine BFSG-Abmahnung im Briefkasten liegt – oder Sie sich fragen, ob eine kommen könnte – taucht in den meisten Ratgebern eine Frage kaum auf: Darf man das BFSG überhaupt per Abmahnung durchsetzen? Die ehrliche Antwort: Das ist bis heute nicht höchstrichterlich geklärt. Das ändert nichts an Ihrer Pflicht zur Barrierefreiheit, aber es ändert etwas daran, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren sollten.</p>
<h2>Zwei Durchsetzungswege, die man nicht verwechseln sollte</h2>
<p>Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Seine Durchsetzung läuft auf zwei völlig unterschiedlichen Schienen, die in der Debatte oft vermischt werden.</p>
<h3>Weg 1: Die behördliche Marktüberwachung</h3>
<p>Die Marktüberwachungsbehörden der Länder dürfen Websites und Apps prüfen und bei Verstößen Bußgelder verhängen – laut Gesetz bis zu 10.000 Euro bei formalen Mängeln und bis zu 100.000 Euro bei schweren Verstößen. Dieser Weg steht im BFSG selbst und ist von der zweiten Frage komplett unabhängig.</p>
<h3>Weg 2: Die Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände</h3>
<p>Der zweite Weg läuft nicht über das BFSG, sondern über das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Abmahnberechtigt sind hier in der Regel Mitbewerber, bestimmte Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern. Und genau dieser Weg ist rechtlich wackelig – darum geht es in diesem Artikel.</p>
<h2>Die ungeklärte Kernfrage: Ist das BFSG eine „Marktverhaltensregel“?</h2>
<p>Damit ein Verstoß über das UWG abgemahnt werden kann, muss die verletzte Vorschrift eine sogenannte Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG sein – vereinfacht gesagt: eine Regel, die zumindest auch das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb steuern soll, nicht nur einen rein öffentlich-rechtlichen Zweck verfolgt. Ob das BFSG diese Voraussetzung erfüllt, hat bislang kein Gericht entschieden. Es gibt schlicht noch keine belastbare Rechtsprechung dazu. Erste Urteile werden aktuell für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet.</p>
<p>Bis dahin ist rechtlich offen, ob eine BFSG-Abmahnung überhaupt eine tragfähige Grundlage hat.</p>
<h2>Der Präzedenzfall DSGVO – ein Hinweis, kein Beweis</h2>
<p>Ein Grund, warum viele Anwaltskanzleien trotzdem abmahnen: der Blick auf das Datenschutzrecht. Der Bundesgerichtshof hat am 27. März 2025 entschieden, dass bestimmte DSGVO-Vorschriften Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG sind und Verstöße dagegen entsprechend über das Wettbewerbsrecht verfolgt werden können. Manche Kanzleien werten das als Indiz dafür, dass Gerichte beim BFSG ähnlich entscheiden könnten. Das ist eine plausible Vermutung – aber kein Beweis. Die DSGVO-Entscheidung betraf konkrete Datenschutznormen, keine Barrierefreiheitsvorschriften. Ob sich die Argumentation übertragen lässt, ist genau die Frage, die die Gerichte 2026 erst noch beantworten müssen.</p>
<h2>Was das für Ihre Abmahnung bedeutet</h2>
<p>Seit August 2025 gibt es mehrere Abmahnwellen. Bekannt geworden ist etwa die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, die im Auftrag eines Mitbewerbers Abmahnungen mit Vergleichssummen um 595 Euro verschickt hat. Die rechtliche Begründung: Ein nicht barrierefreier Online-Shop verschaffe sich einen unlauteren Vorteil gegenüber konformen Wettbewerbern.</p>
<p>Spezialisierte Anwälte schätzen einen großen Teil dieser Abmahnungen als rechtlich angreifbar ein – nicht nur wegen der ungeklärten Marktverhaltensregel-Frage, sondern oft auch wegen handwerklicher Fehler in der Abmahnung selbst. Das heißt nicht, dass jede Abmahnung wirkungslos ist. Es heißt: Vorschnelles Unterschreiben einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe – meist im Bereich mehrerer tausend Euro – ist selten der richtige erste Schritt.</p>
<h3>Was jetzt sinnvoll ist</h3>
<ul>
<li>Die gesetzte Frist notieren, aber nicht unter Zeitdruck unterschreiben</li>
<li>Die Abmahnung von einem auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen, bevor Sie reagieren</li>
<li>Nicht aus Angst zahlen – aber auch nicht ignorieren, ohne eine fachliche Einschätzung zu haben</li>
</ul>
<h2>Warum Sie trotzdem nicht auf ein Urteil warten sollten</h2>
<p>Die offene UWG-Frage betrifft nur den privaten Abmahnweg. Die behördliche Marktüberwachung läuft davon unberührt, und die gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit besteht unabhängig davon, ob sie über eine Abmahnung durchsetzbar ist oder nicht. Dazu kommt: Auch wenn eine einzelne Abmahnung rechtlich wackelt, bleibt das Reputationsrisiko real – Kunden, Patienten oder Mandanten, die Ihre Website nicht bedienen können, wandern ab, unabhängig davon, was ein Gericht später entscheidet.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Ob das BFSG per Abmahnung durchsetzbar ist, weiß aktuell niemand mit Sicherheit – auch keine Anwaltskanzlei, die das Gegenteil behauptet. Erste Urteile werden für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet. Bis dahin gilt: Eine Abmahnung ernst nehmen und prüfen lassen, aber nicht überstürzt zahlen. Und unabhängig vom Ausgang dieser Rechtsfrage lohnt es sich, den eigenen Stand zu kennen, bevor eine Abmahnung überhaupt ins Haus flattert. Mit unserem <a href="/kostenloser-schnelltest-barrierefreiheit/">kostenlosen Schnelltest</a> sehen Sie in wenigen Minuten, wo Ihre Website heute steht.</p>
<p class="pg-ki-hinweis" style="margin-top:2.2em;padding-top:0.9em;border-top:1px solid #e2e2e8;font-size:0.85em;color:#6b7280;"><em>Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an <a href="mailto:info@polargruen.de">info@polargruen.de</a>. <a href="/ki-transparenz/">Mehr zu unserem KI-Einsatz</a>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/bfsg-abmahnfaehig-ungeklaerte-rechtsfrage/">BFSG-Abmahnung: Ist das rechtlich überhaupt haltbar?</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
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		<title>Overlay installiert, trotzdem abmahnbar: Warum das nicht reicht</title>
		<link>https://barrieresicher.de/overlay-widget-schuetzt-nicht-vor-abmahnung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Minh]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Aug 2026 04:34:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht & Pflichten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://barrieresicher.de/?p=2964</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ein Overlay-Widget ist installiert, trotzdem drohen Abmahnung und Bußgeld. Studien zeigen: Plugins erkennen nur 30-40% der Barrieren. Was wirklich schützt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/overlay-widget-schuetzt-nicht-vor-abmahnung/">Overlay installiert, trotzdem abmahnbar: Warum das nicht reicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sie haben ein Overlay-Widget auf Ihrer Website installiert – ein Skript eingebunden, fertig. Ein kleines Symbol unten rechts, Kontrastregler, Schriftgrößen-Umschalter. Das Gefühl: Barrierefreiheit ist erledigt, das Thema BFSG abgehakt. Genau dieses Gefühl ist das eigentliche Risiko. Mehrere aktuelle Untersuchungen zeigen: Overlays lösen die zugrunde liegenden Probleme nicht – und schützen im Ernstfall auch nicht vor einer Abmahnung.</p>
<h2>Was ein Overlay tatsächlich tut</h2>
<p>Ein Accessibility-Overlay legt sich per JavaScript über Ihre bestehende Website. Es kann Schriftgrößen ändern, Kontraste anpassen oder eine Sprachausgabe simulieren. Was es nicht kann: fehlerhaften Programmcode reparieren. Fehlt einem Bild der Alternativtext, bleibt er nach der Installation weiterhin leer. Ist ein Formularfeld nicht beschriftet, bleibt es unbeschriftet. Das Overlay legt eine Bedienoberfläche darüber – die Barriere im Quellcode besteht unverändert fort.</p>
<h3>Die Zahl, auf die es ankommt</h3>
<p>Wie viel automatisierte Tools und Overlays tatsächlich erkennen, wurde mehrfach getestet. In einem kontrollierten Test des britischen Government Digital Service mit gezielt eingebauten Accessibility-Fehlern fanden selbst die besten automatisierten Prüfwerkzeuge und Overlays nur etwa <strong>30 bis 40 Prozent</strong> der Probleme. Der Rest verlangt eine manuelle Prüfung durch Menschen, die tatsächlich mit Screenreader, Tastatursteuerung oder Sprachsteuerung arbeiten – das kann kein Plugin leisten, weil es den Code nicht verändert, sondern nur eine Oberfläche darüberlegt.</p>
<h2>Warum das für das BFSG nicht reicht</h2>
<p>Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verlangt kein bestimmtes Tool, sondern ein Ergebnis: Ihre Website muss die Anforderungen aus der EN 301 549 bzw. den WCAG-2.1/2.2-Kriterien der Stufe AA tatsächlich erfüllen – wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Wie Sie das technisch umsetzen, ist Ihre Sache. Ein Overlay-Skript ändert an der zugrunde liegenden HTML-Struktur nichts. Bleiben Formularfehler, fehlende Tastaturbedienbarkeit oder unklare Linktexte bestehen, ist die gesetzliche Anforderung nicht erfüllt – unabhängig davon, welches Plugin im Footer eingebunden ist. Die Marktüberwachung nimmt Sie als Betreiber in die Pflicht, nicht den Overlay-Anbieter.</p>
<h2>Die Fachwelt ist sich ungewöhnlich einig</h2>
<p>Das sogenannte <strong>Overlay Fact Sheet</strong> ist eine offene Erklärung, die inzwischen von rund 800 Barrierefreiheits-Fachleuten und Betroffenen unterzeichnet wurde – darunter Mitarbeiter von Google, Microsoft und Apple sowie Mitglieder der W3C-Arbeitsgruppen zu WCAG und ARIA. Ihre gemeinsame Position: Overlays lösen die zugrunde liegenden Probleme nicht und sollten nicht als Ersatz für eine echte Umsetzung von Barrierefreiheit verkauft werden. Wenn sich Fachleute, die sich sonst über Details streiten, in diesem einen Punkt einig sind, lohnt sich ein genauerer Blick.</p>
<h2>Was in der Praxis schon passiert ist</h2>
<p>In den USA, wo Klagen wegen mangelnder Web-Barrierefreiheit seit Jahren üblich sind, zeigt sich ein auffälliges Muster: 2025 richtete sich rund ein Viertel aller Klagen explizit gegen Websites, auf denen bereits ein Overlay-Widget installiert war. Statt vor Klagen zu schützen, wurde das Widget in vielen Fällen selbst zum Streitpunkt, weil es neue Bedienprobleme erzeugte oder bestehende nicht beseitigte. Im Januar 2025 verhängte die US-Handelsaufsicht FTC zudem eine Strafe von einer Million US-Dollar gegen einen bekannten Overlay-Anbieter – wegen irreführender Werbeaussagen und gefälschter Kundenbewertungen.</p>
<p>Für Deutschland lässt sich daraus keine 1:1-Zahl ableiten, aber die Richtung ist eindeutig: Ein Overlay als alleinige Maßnahme ersetzt keine funktionierende, barrierefreie Website. Bei einem BFSG-Verstoß drohen laut § 37 BFSG Bußgelder bis 10.000 Euro im Regelfall, in bestimmten schwereren Fällen bis zu 100.000 Euro – unabhängig davon, ob ein Overlay-Skript eingebunden ist oder nicht.</p>
<h2>Was tatsächlich hilft</h2>
<p>Ein Overlay ist damit nicht automatisch nutzlos – als zusätzliche Komfortfunktion für einzelne Besucher kann es ergänzend sinnvoll sein. Als alleinige Maßnahme zur BFSG-Konformität funktioniert es aber nicht. Was stattdessen zählt:</p>
<ul>
<li>Eine echte Prüfung der Website gegen die WCAG-2.1/2.2-Kriterien, automatisiert und manuell.</li>
<li>Korrektur der Ursachen im Code: Alt-Texte, Formularbeschriftungen, Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, verständliche Linktexte.</li>
<li>Eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die den tatsächlichen Stand ehrlich dokumentiert – inklusive offener Punkte.</li>
<li>Ein Prozess, der neue Inhalte und Funktionen künftig gleich barrierefrei anlegt, statt nachträglich zu flicken.</li>
</ul>
<p>Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre Website aktuell steht – mit oder ohne Overlay –, nutzen Sie unseren <a href="/kostenloser-schnelltest-barrierefreiheit/">kostenlosen Schnelltest zur Barrierefreiheit</a>. Sie erhalten eine Einschätzung der wichtigsten Fehlerquellen auf Ihrer Seite, ohne Verkaufsgespräch und ohne Verpflichtung.</p>
<p class="pg-ki-hinweis" style="margin-top:2.2em;padding-top:0.9em;border-top:1px solid #e2e2e8;font-size:0.85em;color:#6b7280;"><em>Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an <a href="mailto:info@polargruen.de">info@polargruen.de</a>. <a href="/ki-transparenz/">Mehr zu unserem KI-Einsatz</a>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/overlay-widget-schuetzt-nicht-vor-abmahnung/">Overlay installiert, trotzdem abmahnbar: Warum das nicht reicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
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		<title>Kostenlos vom Bund: 15-Minuten-Webinare zur Barrierefreiheit</title>
		<link>https://barrieresicher.de/kostenlose-bfsg-webinare-bundesfachstelle-barrierefreiheit/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Minh]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Aug 2026 04:34:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kostenlose 15-Minuten-Webinare der Bundesfachstelle: Kontraste, Alt-Texte, Überschriften einfach umsetzen – ohne teure Beratung.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/kostenlose-bfsg-webinare-bundesfachstelle-barrierefreiheit/">Kostenlos vom Bund: 15-Minuten-Webinare zur Barrierefreiheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 – und viele kleine Unternehmen fragen sich seitdem, wie sie die Anforderungen mit begrenztem Budget und ohne eigene IT-Abteilung umsetzen sollen. Eine Antwort kommt vom Bund selbst: Die <strong>Bundesfachstelle Barrierefreiheit</strong> bietet seit Juli 2026 eine Reihe kostenloser 15-Minuten-Webinare und offener Sprechstunden speziell für Kleinstunternehmen an. Kein Verkaufsgespräch, keine Beratungsrechnung – einfach Wissen zum Mitnehmen.</p>
<h2>Für wen ist das Angebot gedacht?</h2>
<p>Die Bundesfachstelle richtet ihr Programm gezielt an <strong>Kleinstunternehmen</strong>: Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von maximal 2 Millionen Euro. Das trifft auf viele Arztpraxen, Steuerberatungskanzleien, kleine Kanzleien und Handwerksbetriebe zu, die eine eigene Website oder einen Onlineshop betreiben und jetzt unter das BFSG fallen oder freiwillig barrierefrei werden wollen.</p>
<h2>Die Webinar-Reihe „15 Minuten kompakt&#8220;</h2>
<p>Unter dem Motto „15 Minuten kompakt – kleine Schritte, große Wirkung&#8220; bietet die Bundesfachstelle seit Juli 2026 kurze, praxisnahe Online-Einheiten an. Der Clou: Die Webinare bauen nicht aufeinander auf. Sie können also einsteigen, wann Sie wollen, ohne vorherige Termine verpasst zu haben.</p>
<h3>Bisherige und geplante Themen</h3>
<ul>
<li><strong>2. Juli 2026:</strong> Einführungs-Webinar zum Format und zu den Grundlagen</li>
<li><strong>16. Juli 2026:</strong> Kontraste – wie viel Kontrast zwischen Text und Hintergrund nötig ist und wie Sie das prüfen</li>
<li><strong>30. Juli 2026:</strong> Alternativtexte – was sie sind, für wen sie wichtig sind und wie Sie sie sinnvoll formulieren</li>
<li>Weitere angekündigte Themen: Überschriften in digitalen Angeboten, Schrift, Links, Tastaturbedienbarkeit, Videos und responsives Design</li>
</ul>
<p>Die bereits gelaufenen Termine sind kein verpasstes Zeitfenster: Alle Sessions werden aufgezeichnet und bleiben abrufbar, künftig auch mit Untertiteln und in Deutscher Gebärdensprache. Sie können sich also in Ruhe genau die Themen ansehen, die für Ihre Website gerade relevant sind – zum Beispiel zuerst Kontraste und Alternativtexte, weil das die häufigsten Stolperstellen auf kleinen Unternehmensseiten sind.</p>
<h2>Warum sich die Teilnahme lohnt, bevor Sie eine Agentur beauftragen</h2>
<p>Viele der Punkte, die im BFSG-Kontext am häufigsten bemängelt werden, sind keine komplexen Programmierprojekte, sondern Kleinigkeiten: zu schwacher Kontrast zwischen Text und Hintergrund, fehlende oder nichtssagende Alternativtexte an Bildern, eine Überschriftenstruktur, die nur optisch, aber nicht technisch korrekt aufgebaut ist. Genau diese Themen deckt die Webinar-Reihe der Bundesfachstelle ab. Wer sich die 15 Minuten nimmt, kann einen Teil der Umsetzung selbst anstoßen oder zumindest genau benennen, was eine Agentur oder Webagentur konkret ändern soll – statt pauschal „barrierefrei machen&#8220; zu beauftragen und am Ende nicht beurteilen zu können, ob das Ergebnis passt.</p>
<p>Das ersetzt keine technische Umsetzung auf komplexeren Websites oder in Onlineshops mit Bestellprozess, Formularen und Zahlungsabwicklung. Aber es verschafft Ihnen als Praxisinhaber, Kanzlei oder kleinem Betrieb einen realistischen Ausgangspunkt, bevor Geld für eine Beratung ausgegeben wird, die Sie für die einfachen Punkte vielleicht gar nicht brauchen.</p>
<h2>Offene Sprechstunden: Fragen stellen statt raten</h2>
<p>Zusätzlich zu den Webinaren gibt es die Sprechstunde „Digitale Barrierefreiheit umsetzen&#8220; – ein offenes Format ohne festes Thema, das etwa alle vier Wochen stattfindet, unter anderem am <strong>15. September</strong> und am <strong>13. Oktober 2026</strong>, jeweils um 10:30 Uhr. Anders als die Webinare werden die Sprechstunden nicht aufgezeichnet. Dafür können Sie live Ihre konkrete Situation schildern und sich mit anderen Unternehmen austauschen, die vor denselben Fragen stehen.</p>
<h2>Individuelle Beratung nach Kapazität</h2>
<p>Wer über Webinar und Sprechstunde hinaus Bedarf hat, kann bei der Bundesfachstelle zusätzlich eine kostenlose individuelle Beratung anfragen. Dieses Angebot steht nach verfügbaren Kapazitäten zur Verfügung – ein Anspruch auf einen Termin besteht also nicht automatisch, eine Anfrage lohnt sich aber, wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrer eigenen Website oder Ihrem Shop haben.</p>
<h2>Was die Bundesfachstelle nicht macht</h2>
<p>Wichtig für die Einordnung: Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit informiert und berät, sie prüft Ihre Website aber nicht offiziell und spricht keine Bußgelder aus. Die Marktüberwachung des BFSG liegt bei den zuständigen Marktüberwachungsstellen der Länder. Das Webinar-Angebot ist also reine Unterstützung – kein Kontrollinstrument und kein Anlass zur Sorge, dass eine Anmeldung Sie „auf den Radar&#8220; bringt.</p>
<h2>So nutzen Sie das Angebot konkret</h2>
<ol>
<li>Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen als Kleinstunternehmen zählt (unter 10 Beschäftigte, bis 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme).</li>
<li>Sehen Sie sich zuerst die Aufzeichnungen zu Kontrasten und Alternativtexten an – das sind die am schnellsten umsetzbaren Punkte auf den meisten Websites.</li>
<li>Melden Sie sich für die nächste offene Sprechstunde an, wenn konkrete Fragen zu Ihrer eigenen Seite offen bleiben.</li>
<li>Arbeiten Sie die Themen nach und nach ab – Überschriftenstruktur, Linktexte, Tastaturbedienbarkeit, Videos und responsives Design folgen in weiteren Terminen.</li>
</ol>
<p>Die aktuellen Termine und die Anmeldung finden Sie direkt auf der Website der <strong>Bundesfachstelle Barrierefreiheit</strong> unter den Rubriken „Veranstaltungen&#8220; und „Beratungsangebote&#8220;.</p>
<h2>Häufige Fragen</h2>
<h3>Kostet die Teilnahme wirklich nichts?</h3>
<p>Nein. Sowohl die Webinare als auch die Sprechstunden und die individuelle Beratung sind für Kleinstunternehmen kostenfreie Angebote der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.</p>
<h3>Muss ich mich vorab anmelden?</h3>
<p>Die genauen Anmeldemodalitäten für die einzelnen Live-Termine finden Sie auf der Website der Bundesfachstelle unter „Veranstaltungen&#8220; beziehungsweise „Beratungsangebote&#8220;. Die Aufzeichnungen bereits gelaufener Webinare stehen dort im Nachhinein zum Abruf bereit.</p>
<h3>Was, wenn mein Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist?</h3>
<p>Dann richten sich diese speziellen Formate nicht in erster Linie an Sie, die aufgezeichneten Webinar-Inhalte zu Kontrasten, Alternativtexten oder Überschriften sind aber inhaltlich trotzdem hilfreich, um zu verstehen, worauf es bei den technischen Anforderungen ankommt.</p>
<h2>Und wenn Sie schon wissen wollen, wo Ihre Website steht?</h2>
<p>Die Webinare zeigen Ihnen einzelne Bausteine – Kontraste, Alt-Texte, Überschriften. Wenn Sie vorab einen Überblick möchten, welche dieser Punkte auf Ihrer eigenen Website bereits stimmen und wo noch Lücken sind, nutzen Sie unseren <a href="/kostenloser-schnelltest-barrierefreiheit/">kostenlosen Schnelltest zur Barrierefreiheit</a>. So wissen Sie, mit welchem Webinar-Thema sich der Einstieg für Sie am meisten lohnt.</p>
<p class="pg-ki-hinweis" style="margin-top:2.2em;padding-top:0.9em;border-top:1px solid #e2e2e8;font-size:0.85em;color:#6b7280;"><em>Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an <a href="mailto:info@polargruen.de">info@polargruen.de</a>. <a href="/ki-transparenz/">Mehr zu unserem KI-Einsatz</a>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/kostenlose-bfsg-webinare-bundesfachstelle-barrierefreiheit/">Kostenlos vom Bund: 15-Minuten-Webinare zur Barrierefreiheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BFSG-Abmahnung erhalten: Zahlen oder widersprechen?</title>
		<link>https://barrieresicher.de/bfsg-abmahnung-bezahlen-oder-widersprechen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Minh]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Aug 2026 04:33:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht & Pflichten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://barrieresicher.de/?p=2938</guid>

					<description><![CDATA[<p>BFSG-Abmahnung im Briefkasten? Warum Anwälte viele Forderungen für angreifbar halten, was ungeklärt ist – und wie Sie jetzt konkret vorgehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/bfsg-abmahnung-bezahlen-oder-widersprechen/">BFSG-Abmahnung erhalten: Zahlen oder widersprechen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Sie haben Post von einer Kanzlei bekommen: angeblicher Verstoß gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), verbunden mit einer Zahlungsaufforderung und der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Die erste Reaktion vieler Unternehmen: schnell zahlen, Ruhe haben. Genau davor warnen mehrere Kanzleien inzwischen ausdrücklich. Ein Teil der aktuell verschickten BFSG-Abmahnungen gilt als rechtlich angreifbar – teils sogar als unwirksam. Was das für Sie bedeutet, wenn ein Schreiben auf Ihrem Tisch liegt.</p>
<h2>Zur Einordnung: Das BFSG gilt bereits</h2>
<p>Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Es verpflichtet bestimmte Unternehmen – unter anderem im elektronischen Geschäftsverkehr –, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Seit Inkrafttreten kursieren Abmahnungen, die sich auf angebliche Verstöße gegen dieses Gesetz berufen. Das Gesetz selbst ist also keine Zukunftsmusik mehr. Ob eine konkrete Abmahnung deswegen aber automatisch berechtigt ist, ist eine andere Frage.</p>
<h2>Wer darf wegen des BFSG überhaupt abmahnen?</h2>
<h3>Die Rechtsgrundlage: § 8 UWG</h3>
<p>Abmahnungen wegen BFSG-Verstößen stützen sich nicht auf das BFSG selbst, sondern auf das Wettbewerbsrecht (UWG). Abmahnberechtigt sind nach § 8 UWG grundsätzlich <strong>Mitbewerber</strong>, bestimmte Wirtschaftsverbände sowie qualifizierte Verbraucherschutzverbände. Voraussetzung ist immer, dass die verletzte Vorschrift eine sogenannte <strong>Marktverhaltensregel</strong> ist – also eine Norm, die das Verhalten am Markt regelt, nicht nur eine allgemeine Ordnungsvorschrift.</p>
<h3>Die ungeklärte Kernfrage</h3>
<p>Genau hier liegt der wunde Punkt: Bislang hat kein Gericht entschieden, ob BFSG-Vorschriften tatsächlich als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG gelten. Ohne diese Einordnung fehlt privaten Abmahnern die rechtliche Grundlage. Der Bundesgerichtshof hat im März 2025 entschieden, dass auch DSGVO-Verstöße über das UWG abgemahnt werden können – Juristen werten das als möglichen Hinweis darauf, wie Gerichte auch beim BFSG entscheiden könnten. Automatisch übertragbar ist das aber nicht, da beide Gesetze unterschiedliche Ziele verfolgen. Erste Urteile zu dieser Frage werden für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet. Bis dahin bewegen sich Abmahner auf rechtlich unsicherem Terrain – und genau das nutzen Kanzleien als Argument gegen vorschnelle Zahlungen.</p>
<h2>Zwei Abmahnwellen, zwei Muster</h2>
<h3>CLAIM Rechtsanwälte für Christopher Liermann</h3>
<p>Seit August 2025 verschickt die CLAIM Rechtsanwalts GmbH im Auftrag von Christopher Liermann, Betreiber der Seite die-website-experten.de, in großer Zahl Abmahnungen wegen angeblicher BFSG-Verstöße. Gefordert werden teils über 1.000 Euro, häufig mit einem Vergleichsangebot von rund 600 Euro sowie einer Frist von drei Monaten zur Nachbesserung der Website. Mehrere Kanzleien weisen darauf hin, dass diese Schreiben oft keine konkrete Pflichtverletzung benennen, sondern nur pauschal auf Gesetzesstellen verweisen. Zusätzlich ist zweifelhaft, ob zwischen einem Webdesign-Anbieter und beispielsweise einer Arztpraxis oder Kanzlei überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht – das aber ist Voraussetzung für die Abmahnbefugnis als Mitbewerber.</p>
<h3>Kanzlei MK mit WCAG-Prüfberichten</h3>
<p>Seit Anfang 2026 ist eine zweite Welle bekannt: Die Kanzlei MK (Michael Krause) verschickt Abmahnungen, die sich auf konkrete WCAG-Prüfberichte stützen und deutlich höhere Summen fordern, teils rund 2.700 Euro. Der formale Unterbau wirkt hier stärker als bei der ersten Welle – die grundsätzliche Rechtsfrage nach der Marktverhaltensregel-Eigenschaft des BFSG bleibt aber auch hier ungeklärt.</p>
<h2>Warum viele Forderungen als angreifbar gelten</h2>
<p>Drei Kritikpunkte tauchen in der rechtlichen Einordnung wiederholt auf:</p>
<ul>
<li><strong>Fehlendes Wettbewerbsverhältnis:</strong> Ein Abmahner muss gleichartige oder austauschbare Leistungen anbieten. Bei Webdesignern, die Arztpraxen oder Steuerkanzleien abmahnen, ist das oft fraglich.</li>
<li><strong>Fehlende Konkretisierung:</strong> Pauschale Verweise auf Gesetzesparagrafen ohne Benennung des konkreten Mangels reichen für eine wirksame Abmahnung nicht aus.</li>
<li><strong>Ungeklärte Rechtsgrundlage:</strong> Ohne höchstrichterliche Entscheidung, ob das BFSG eine Marktverhaltensregel ist, fehlt der Anspruch bereits im Kern.</li>
</ul>
<p>Das bedeutet nicht, dass jede Abmahnung automatisch wertlos ist. Es bedeutet, dass eine pauschale Zahlung ohne Prüfung der falsche erste Schritt ist.</p>
<h2>Zahlen oder widersprechen? Was Sie jetzt tun sollten</h2>
<ul>
<li><strong>Fristen sofort notieren</strong>, aber nicht überstürzt reagieren. Ein oder zwei Tage für eine Prüfung sind in der Regel machbar.</li>
<li><strong>Nicht vorschnell unterschreiben oder zahlen.</strong> Vorformulierte Unterlassungserklärungen gehen häufig weiter, als rechtlich nötig wäre, und binden Sie unter Strafandrohung langfristig.</li>
<li><strong>Nicht ignorieren.</strong> Wer gar nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung – das kann teurer werden als eine geprüfte Reaktion.</li>
<li><strong>Anwaltliche Prüfung einholen</strong>, idealerweise durch eine auf IT- oder Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei. Geprüft werden sollten: Abmahnberechtigung, Wettbewerbsverhältnis, formale Wirksamkeit und die tatsächlich zugrunde liegenden technischen Vorwürfe.</li>
<li><strong>Technische Vorwürfe ernst nehmen, unabhängig vom Ausgang der rechtlichen Prüfung.</strong> Auch eine unwirksame Abmahnung ändert nichts daran, dass eine nicht barrierefreie Website ein eigenständiges Risiko bleibt.</li>
</ul>
<h2>Das zweite, unabhängige Risiko: das Bußgeld</h2>
<p>Eine geprüfte oder abgewehrte Abmahnung beendet nicht automatisch jedes Risiko. Die Marktüberwachungsbehörden können BFSG-Verstöße unabhängig von privaten Abmahnungen als Ordnungswidrigkeit ahnden – nach § 37 BFSG mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro in den schwerwiegenderen Fällen, in anderen Fällen bis zu 10.000 Euro. Wer eine Abmahnung erfolgreich zurückweist, aber die Website weiterhin nicht barrierefrei betreibt, hat das behördliche Risiko damit noch nicht gelöst.</p>
<h2>Fazit</h2>
<p>Eine BFSG-Abmahnung ist kein Grund für Panikzahlungen, aber auch kein Grund, die Sache auszusitzen. Die rechtliche Lage ist bewusst genutzt worden, um mit unsicherer Grundlage Geld einzutreiben – gleichzeitig bleibt die zugrunde liegende Pflicht zur Barrierefreiheit unabhängig davon bestehen. Der sinnvollste Weg ist deshalb zweigleisig: die Abmahnung juristisch prüfen lassen und parallel den tatsächlichen Stand Ihrer Website klären.</p>
<p>Wenn Sie noch keine Abmahnung erhalten haben, aber wissen wollen, wo Ihre Website in Sachen Barrierefreiheit steht: Mit unserem <a href="/kostenloser-schnelltest-barrierefreiheit/">kostenlosen Schnelltest</a> sehen Sie in wenigen Minuten, wo die größten Lücken liegen – bevor eine Abmahnung überhaupt zum Thema wird.</p>
<p class="pg-ki-hinweis" style="margin-top:2.2em;padding-top:0.9em;border-top:1px solid #e2e2e8;font-size:0.85em;color:#6b7280;"><em>Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an <a href="mailto:info@polargruen.de">info@polargruen.de</a>. <a href="/ki-transparenz/">Mehr zu unserem KI-Einsatz</a>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/bfsg-abmahnung-bezahlen-oder-widersprechen/">BFSG-Abmahnung erhalten: Zahlen oder widersprechen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
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		<title>Barrierefreiheitserklärung: Die Pflicht-Seite auf Ihrer Website</title>
		<link>https://barrieresicher.de/barrierefreiheitserklaerung-pflichtseite-bfsg/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Minh]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 07 Aug 2026 04:35:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht & Pflichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Barrierefreiheitserklärung nach BFSG: Pflichtinhalte, richtiger Platz auf der Seite und das Beschwerdeverfahren einfach erklärt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/barrierefreiheitserklaerung-pflichtseite-bfsg/">Barrierefreiheitserklärung: Die Pflicht-Seite auf Ihrer Website</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kontraste geprüft, Alt-Texte ergänzt, Formulare beschriftet – und trotzdem nicht BFSG-konform. Der Grund ist fast immer derselbe: Es fehlt die Barrierefreiheitserklärung. Diese Seite ist seit dem 28. Juni 2025 Pflicht für alle Unternehmen, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fallen – und sie lässt sich in wenigen Minuten prüfen. Genau deshalb ist sie einer der ersten Punkte, den Kontrollen und Wettbewerber anschauen.</p>
<h2>Warum diese Seite Pflicht ist</h2>
<p>Nach <strong>§ 14 BFSG</strong> müssen Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Was genau in diese Erklärung gehört, steht in <strong>Anlage 3 zum BFSG</strong>. Anders als viele technische Anforderungen (Kontraste, Tastaturbedienung, Screenreader-Kompatibilität) lässt sich diese Pflicht nicht &#8222;ein bisschen&#8220; erfüllen – die Seite existiert oder sie existiert nicht. Genau das macht sie zu einem der ersten Dinge, die eine Marktüberwachungsbehörde oder ein Abmahnverein prüft, bevor überhaupt in den Code geschaut wird.</p>
<h2>Was in die Erklärung gehört</h2>
<p>Laut Anlage 3 BFSG muss die Erklärung folgende Angaben enthalten:</p>
<ul>
<li>Eine allgemeine Beschreibung Ihrer Dienstleistung beziehungsweise Ihres Angebots, in barrierefrei nutzbarem Format.</li>
<li>Einen Verweis auf die geltenden rechtlichen Anforderungen (BFSG, BFSGV, in der Praxis meist konkretisiert über EN 301 549 und WCAG 2.1/2.2 auf Stufe AA).</li>
<li>Eine Aussage zum Erfüllungsgrad: Ist das Angebot barrierefrei, oder greift eine begründete Ausnahme nach § 16 oder § 17 BFSG (unverhältnismäßige Belastung beziehungsweise grundlegende Veränderung)?</li>
<li>Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB: Name, Anschrift und Telefonnummer des Anbieters.</li>
<li>Die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.</li>
</ul>
<h3>Was ausdrücklich nicht hineingehört</h3>
<p>Anders als bei der Erklärung für öffentliche Stellen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) müssen Sie unter dem BFSG keine Liste einzelner nicht barrierefreier Inhalte aufführen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass private Anbieter grundsätzlich vollständig barrierefrei sein müssen – es gibt also keinen Raum für eine Auflistung &#8222;das ist noch nicht barrierefrei, das kommt später&#8220;. Wenn Ihre Erklärung aktuell so eine Mängelliste enthält, ist das kein Pluspunkt, sondern eher ein Hinweis darauf, dass noch etwas zu tun ist.</p>
<h2>Wo die Erklärung stehen muss</h2>
<p>Die Angaben müssen &#8222;in deutlich wahrnehmbarer Weise&#8220; bereitgestellt werden. In der Praxis heißt das: eine eigene, leicht auffindbare Seite – zum Beispiel unter /barrierefreiheitserklaerung/ – mit einem klar benannten Link im Footer oder Hauptmenü, gleichrangig neben Impressum und Datenschutzerklärung. Ein Absatz irgendwo in den AGB reicht rechtlich zwar theoretisch, ist aber genau die Art von Formalie, die bei einer Prüfung schlecht aussieht. Verlinken Sie die Erklärung von jeder Unterseite aus erreichbar, nicht nur von der Startseite.</p>
<h2>Das Feedback- und Beschwerdeverfahren</h2>
<p>Neben den reinen Inhaltsangaben verlangt die Praxis, dass Sie in der Erklärung transparent machen, wie Nutzerinnen und Nutzer Barrieren zurückmelden können – also Kontaktmöglichkeit und der Ablauf für Feedback oder Beschwerden. Wichtig für die Erwartungshaltung: Das BFSG selbst schreibt keine feste Reaktionsfrist in Wochen vor. In der Praxis setzen sich seriöse Anbieter selbst eine Frist – üblich sind zwei bis vier Wochen –, um überhaupt reagieren zu können, bevor jemand die nächste Stufe zieht.</p>
<p>Diese nächste Stufe ist die <strong>Schlichtungsstelle nach § 34 BFSG</strong> in Verbindung mit § 16 BGG. Sie ist beim Bundesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen in Berlin angesiedelt und für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfrei. Wer ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt barrierefrei nutzen kann, kann dort schriftlich eine Schlichtung beantragen, wenn eine direkte Anfrage beim Unternehmen nicht zum Ziel führt. Für Sie als Unternehmen bedeutet das: Wer auf Feedback gar nicht reagiert, riskiert, dass sich das Thema von einer stillen Mail zu einem offiziellen Verfahren entwickelt – mit entsprechendem Aufwand und Außenwirkung.</p>
<h3>Wer zusätzlich zuständig ist</h3>
<p>Für die eigentliche Marktüberwachung ist die <strong>Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF)</strong> mit Sitz in Magdeburg zuständig. Sie kann Unternehmen zur Nachbesserung auffordern und ist in der Erklärung als zuständige Behörde zu benennen. Bei anhaltenden Verstößen drohen Bußgelder – zusätzlich zum Reputationsrisiko, wenn eine fehlende oder unvollständige Erklärung öffentlich auffällt.</p>
<h3>Und wenn ich nur eine kleine Praxis oder Kanzlei bin?</h3>
<p>Die Größe Ihres Unternehmens ändert nichts an der Pflicht zur Erklärung, sobald Ihre Website oder Ihr Online-Terminservice unter das BFSG fällt. Der Aufwand für die Erklärung selbst ist dabei überschaubar: Es geht nicht um ein juristisches Gutachten, sondern um eine strukturierte, ehrliche Seite mit den oben genannten Angaben. Genau deshalb lohnt sich dieser Punkt zuerst – er kostet wenig Zeit und schließt eine Lücke, die bei Kontrollen sofort auffällt, weil sie ohne technische Prüfung erkennbar ist.</p>
<h2>In vier Schritten zur rechtssicheren Erklärung</h2>
<ol>
<li><strong>Seite anlegen:</strong> eigene URL, verlinkt aus dem Footer, Titel wie &#8222;Barrierefreiheit&#8220; oder &#8222;Erklärung zur Barrierefreiheit&#8220;.</li>
<li><strong>Pflichtangaben ausfüllen:</strong> Beschreibung des Angebots, Verweis auf BFSG/EN 301 549/WCAG, Stand der Umsetzung, Ihre Kontaktdaten nach Art. 246 EGBGB, die MLBF als zuständige Behörde.</li>
<li><strong>Feedback-Weg einrichten:</strong> eine erreichbare E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular, plus eine interne Regel, wer sich innerhalb welcher Frist darum kümmert.</li>
<li><strong>Erklärung aktuell halten:</strong> Sobald Sie Barrieren beheben, tragen Sie das nach – die Erklärung ist kein einmaliges Dokument, sondern spiegelt den tatsächlichen Stand Ihrer Website wider.</li>
</ol>
<p>Eine fehlende oder unvollständige Barrierefreiheitserklärung ist einer der Punkte, die wir bei jeder Website als erstes prüfen – weil er so leicht zu übersehen und so leicht zu beheben ist. Mit unserem <a href="/kostenloser-schnelltest-barrierefreiheit/">kostenlosen Schnelltest zur Barrierefreiheit</a> sehen Sie in wenigen Minuten, ob Ihre Website diese und weitere BFSG-Pflichten erfüllt, ohne dass Sie sich vorher durch Paragrafen arbeiten müssen.</p>
<p class="pg-ki-hinweis" style="margin-top:2.2em;padding-top:0.9em;border-top:1px solid #e2e2e8;font-size:0.85em;color:#6b7280;"><em>Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an <a href="mailto:info@polargruen.de">info@polargruen.de</a>. <a href="/ki-transparenz/">Mehr zu unserem KI-Einsatz</a>.</em></p>
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		<item>
		<title>EU-Verfahren gegen Deutschland: Wird das BFSG jetzt strenger?</title>
		<link>https://barrieresicher.de/eu-verfahren-deutschland-bfsg-nachschaerfung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Minh]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Aug 2026 04:36:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://barrieresicher.de/?p=2909</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die EU mahnt Deutschland wegen lückenhafter BFSG-Umsetzung ab. Was das wirklich bedeutet – und was für Ihre Website unverändert Pflicht bleibt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/eu-verfahren-deutschland-bfsg-nachschaerfung/">EU-Verfahren gegen Deutschland: Wird das BFSG jetzt strenger?</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Vielleicht haben Sie es aufgeschnappt: „Die EU geht gegen Deutschland vor, weil das BFSG nicht richtig umgesetzt ist.“ Das sorgt für Verunsicherung, gerade wenn Sie erst vor Kurzem Ihre Website barrierefrei gemacht haben. Die kurze Antwort vorab: An Ihren Pflichten als Unternehmen ändert sich durch dieses Verfahren aktuell nichts. Was genau passiert ist und worauf Sie trotzdem achten sollten, ordnen wir hier sachlich ein.</p>
<h2>Was ist tatsächlich passiert?</h2>
<p>Die EU-Kommission hat kein Verfahren gegen einzelne Unternehmen eingeleitet, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland als Staat. Der Vorwurf: Deutschland hat die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/882, die Grundlage des BFSG) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Das ist ein <strong>Vertragsverletzungsverfahren</strong> – ein Standardinstrument, mit dem die Kommission Mitgliedstaaten zur Einhaltung von EU-Recht anhält.</p>
<p>Der zeitliche Ablauf laut der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland:</p>
<ul>
<li>Juli 2022: erstes Aufforderungsschreiben an Deutschland, weil die Umsetzungsfrist (Juni 2022) verstrichen war</li>
<li>Juli 2024: erste mit Gründen versehene Stellungnahme, weil weiterhin Lücken bestanden</li>
<li>11. März 2026: eine zweite, zusätzliche mit Gründen versehene Stellungnahme – Deutschland hatte danach zwei Monate Zeit, die verbleibenden Mängel zu beheben</li>
</ul>
<p>Reagiert ein Mitgliedstaat auf eine solche Stellungnahme nicht ausreichend, kann die Kommission als nächsten Schritt vor dem Europäischen Gerichtshof klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Genau das ist mit „die EU verklagt Deutschland“ oft gemeint. Nach unserem Kenntnisstand (Anfang August 2026) ist es aber noch nicht so weit: Es liegt eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor, keine Klage vor dem Gerichtshof.</p>
<h3>Wen betrifft das Verfahren?</h3>
<p>Wichtig für die Einordnung: Dieses Verfahren richtet sich gegen den deutschen Gesetzgeber, nicht gegen Sie als Unternehmen. Es hat nichts mit den Abmahnungen zu tun, die manche Anbieter seit 2025 wegen fehlender Barrierefreiheitserklärungen oder nicht barrierefreier Websites erhalten haben. Das sind zwei getrennte Baustellen: die eine zwischen Brüssel und Berlin, die andere zwischen Wettbewerbern beziehungsweise Verbraucherschutz und einzelnen Unternehmen.</p>
<h2>Was genau bemängelt die Kommission?</h2>
<p>Öffentlich sagt die Kommission das nicht im Detail. In ihrer Pressemitteilung nennt sie keine konkreten Punkte, die Deutschland nachbessern muss – sie spricht allgemein von einer „nicht vollständigen Umsetzung“. Alles, was Sie an anderer Stelle über angeblich betroffene Bereiche lesen, ist Einordnung von Fachmedien, keine amtliche Aussage. Seriös ist deshalb nur: Es gibt aus Sicht der Kommission Lücken, welche genau, ist nicht öffentlich bekannt.</p>
<h3>Warum macht die EU überhaupt Druck?</h3>
<p>Die Richtlinie (EU) 2019/882 soll sicherstellen, dass zentrale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Die Kommission begründet das damit, die aktive Teilhabe an der Gesellschaft – einschließlich Bildung und Beschäftigung – zu erhöhen und die Autonomie und Mobilität von rund 100 Millionen Menschen mit Behinderungen in der EU zu stärken. Deutschland ist dabei kein Einzelfall: Auch andere Mitgliedstaaten, etwa Kroatien, standen wegen unvollständiger Umsetzung im Verfahren. Das relativiert die Aufregung etwas, ändert aber nichts daran, dass Brüssel auf einer vollständigen Umsetzung besteht.</p>
<h2>Wird das BFSG deswegen jetzt verschärft?</h2>
<p>Stand heute gibt es keinen beschlossenen Gesetzentwurf, der das BFSG ändert. Das Gesetz gilt unverändert seit dem 28. Juni 2025, mit denselben Pflichten wie bisher: Barrierefreiheitserklärung, barrierefreie Websites und Apps für die betroffenen Produkte und Dienstleistungen, Ausrichtung an EN 301 549 und WCAG 2.1. Mehrere Fachmedien rechnen damit, dass im weiteren Jahresverlauf über Nachschärfungen diskutiert wird, weil der Druck aus Brüssel bestehen bleibt. Eine Garantie dafür gibt es nicht – und selbst wenn: Ein Gesetzgebungsverfahren braucht Zeit, von heute auf morgen ändert sich nichts.</p>
<p>Parallel dazu ist die Kontrolle in Deutschland aber bereits angelaufen, unabhängig vom EU-Verfahren: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg befindet sich seit dem 29. Januar 2026 in der aktiven Kontrollphase. Sie reagiert vor allem auf Beschwerden, prüft aber auch systematisch. Der Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG reicht je nach Verstoß bis 10.000 Euro, in bestimmten Fällen bis 100.000 Euro. Öffentlich dokumentierte Einzelbußgelder waren bis Juli 2026 nicht bekannt.</p>
<h2>Was heißt das konkret für Ihr Unternehmen?</h2>
<p>Drei Punkte, an denen Sie sich orientieren können:</p>
<ul>
<li><strong>Ihre Pflichten sind dieselben wie seit Juni 2025.</strong> Das EU-Verfahren ändert daran nichts – es richtet sich an den Gesetzgeber, nicht an Sie.</li>
<li><strong>Nachbessern lohnt sich unabhängig vom Ausgang.</strong> Ob das BFSG später verschärft wird oder nicht: Eine WCAG-konforme Website und eine korrekte Barrierefreiheitserklärung sind schon heute Pflicht und schützen vor Abmahnungen und Bußgeldern.</li>
<li><strong>Die Kontrolle ist real, nicht theoretisch.</strong> Die MLBF ist aktiv, Beschwerdewege sind eingerichtet. Wer seine Hausaufgaben noch nicht gemacht hat, sollte das jetzt nachholen statt auf eine mögliche Gesetzesänderung zu warten.</li>
</ul>
<h3>Zur Einordnung: die BFSG-Grundpflichten kurz zusammengefasst</h3>
<p>Unabhängig vom EU-Verfahren gelten für Sie seit dem 28. Juni 2025 im Kern dieselben Punkte, wenn Ihr Unternehmen unter das BFSG fällt: eine veröffentlichte Barrierefreiheitserklärung, eine Website beziehungsweise App, die sich an WCAG 2.1 beziehungsweise EN 301 549 orientiert, sowie ein Weg für Nutzerinnen und Nutzer, Barrieren zurückzumelden. Diese Pflichten stehen unabhängig davon fest, ob und wie das BFSG später nachgeschärft wird.</p>
<h2>Unser Rat: erst prüfen, dann bewerten</h2>
<p>Bevor Sie Geld in Umbauten stecken, sollten Sie wissen, wo Ihre Website tatsächlich steht. Mit unserem <a href="/kostenloser-schnelltest-barrierefreiheit/">kostenlosen Schnelltest zur Barrierefreiheit</a> sehen Sie in wenigen Minuten, welche der gängigen WCAG-Kriterien Ihre Seite bereits erfüllt und wo noch nachgebessert werden muss – unabhängig davon, wie das Vertragsverletzungsverfahren am Ende ausgeht.</p>
<p>Wir behalten das Verfahren im Blick und melden uns, sobald sich an den Pflichten für Unternehmen tatsächlich etwas ändert. Bis dahin gilt: das BFSG in seiner aktuellen Fassung ernst nehmen, statt auf eine mögliche Verschärfung zu warten.</p>
<p class="pg-ki-hinweis" style="margin-top:2.2em;padding-top:0.9em;border-top:1px solid #e2e2e8;font-size:0.85em;color:#6b7280;"><em>Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an <a href="mailto:info@polargruen.de">info@polargruen.de</a>. <a href="/ki-transparenz/">Mehr zu unserem KI-Einsatz</a>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/eu-verfahren-deutschland-bfsg-nachschaerfung/">EU-Verfahren gegen Deutschland: Wird das BFSG jetzt strenger?</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>BFSG-Scans ab Q3 2026: Was auf Ihre Website zukommt</title>
		<link>https://barrieresicher.de/bfsg-automatisierte-scans-q3-2026/</link>
					<comments>https://barrieresicher.de/bfsg-automatisierte-scans-q3-2026/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Minh]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jul 2026 04:33:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://barrieresicher.de/?p=2906</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ab Q3 2026 scannen Kanzleien und Behörden Websites automatisiert auf BFSG-Verstöße. Was die Tools erkennen, was nicht – und was jetzt zu tun ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/bfsg-automatisierte-scans-q3-2026/">BFSG-Scans ab Q3 2026: Was auf Ihre Website zukommt</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 – ein Jahr ist inzwischen vergangen. Die Bilanz nach diesem Jahr: Unternehmen erfüllen im Schnitt erst 49 Prozent der Kriterien, viele haben nicht einmal eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Kontrolle professioneller – und zwar auf zwei Ebenen gleichzeitig: bei der Marktüberwachung der Länder und bei spezialisierten Abmahnkanzleien. Mehrere Branchenquellen gehen davon aus, dass ab dem dritten und vierten Quartal 2026 automatisierte Prüftools deutlich breiter eingesetzt werden. Was heißt das konkret für Ihre Website?</p>
<h2>Zwei unterschiedliche Arten von &#8222;Scan&#8220;</h2>
<p>Wichtig für die Einordnung: Es gibt nicht den einen BFSG-Scanner, sondern zwei getrennte Kontrollwege mit unterschiedlichen Zielen.</p>
<h3>Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF)</h3>
<p>Seit September 2025 ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg die zentrale Prüfinstanz für alle 16 Bundesländer. Die MLBF hat am 29. Januar 2026 ihre Kontrollstrategie beschlossen und prüft auf zwei Arten: formal (liegt eine Barrierefreiheitserklärung vor, ist die technische Dokumentation vollständig?) und materiell (funktioniert die Website tatsächlich barrierefrei – geprüft unter anderem durch automatisierte WCAG-Scans in Kombination mit manuellen Tests wie Screenreader- und Tastaturprüfung). Nach eigener Darstellung priorisiert die Behörde den reaktiven Weg über Beschwerden, daneben laufen aber auch systematische, teils automatisierte Stichprobenkontrollen – mit Fokus auf reichweitenstarke Angebote und Anbieter mit auffälliger Historie.</p>
<h3>Abmahnkanzleien und Verbraucherschutz</h3>
<p>Parallel dazu hat sich seit Sommer 2025 eine Abmahnwelle entwickelt, die inzwischen professioneller auftritt: Lag den ersten Schreiben noch eine pauschale Behauptung zugrunde, liegt der zweiten Welle vielfach ein automatisiert erstellter Prüfbericht bei, der die Forderung besser begründet. Spezialisierte Kanzleien setzen dafür automatisierte WCAG-Scanner ein, die nach Berichten Hunderte Websites parallel auf offensichtliche Mängel prüfen – fehlende Alt-Texte, unzureichende Kontraste, nicht bedienbare Formulare lassen sich damit in Sekunden aufspüren. Branchenexperten erwarten, dass dieser flächendeckende automatisierte Einsatz ab Q3/Q4 2026 spürbar zunimmt, sowohl bei Kanzleien als auch bei Verbraucherschutzorganisationen. Für bislang unauffällige Websites steigt damit das Risiko, überhaupt erst ins Visier zu geraten.</p>
<h2>Was diese Scan-Tools tatsächlich leisten – und was nicht</h2>
<p>Hier lohnt der nüchterne Blick, denn automatisierte Prüfwerkzeuge haben klare Grenzen. Nach mehreren übereinstimmenden Quellen erkennen automatisierte Tests nur einen Teil der WCAG-Kriterien zuverlässig – die Angaben schwanken zwischen rund 25 und 40 Prozent, teils wird von etwa 30 Prozent gesprochen. Das bedeutet zweierlei:</p>
<ul>
<li><strong>Ein sauberer automatischer Scan ist keine Entwarnung.</strong> Die Mehrheit der WCAG-Kriterien – etwa sinnvolle Lesereihenfolge, verständliche Fehlermeldungen in Formularen oder die tatsächliche Bedienbarkeit per Tastatur in komplexen Abläufen – lässt sich nur durch manuelle Prüfung zuverlässig beurteilen.</li>
<li><strong>Ein auffälliger Scan ist trotzdem ein reales Risiko.</strong> Genau die Fehler, die automatisierte Tools zuverlässig finden – fehlende Alt-Texte, schwache Kontraste, fehlende Formularbeschriftungen – sind auch die Klassiker in Abmahnschreiben und behördlichen Beanstandungen.</li>
</ul>
<p>Ein Hinweis, der in mehreren Quellen wiederkehrt: Overlay-Widgets, die per Skript nachträglich über eine Website gelegt werden, gelten zunehmend als unzureichende Lösung, weil sie den zugrundeliegenden Code nicht reparieren und nach Einschätzung von Experten und Gerichten nur einen Bruchteil der Probleme tatsächlich beheben. Wer sich allein auf ein solches Tool verlässt, behebt das Symptom, nicht die Ursache.</p>
<h2>Was bei einem Verstoß droht</h2>
<p>Nach § 37 BFSG reichen die Bußgelder je nach Schwere des Verstoßes von niedrigen fünfstelligen Beträgen bis zu 100.000 Euro, etwa bei fehlender Kooperation mit der Marktüberwachung oder wiederholten Verstößen. Hinzu kommt: Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem UWG sind möglich, ebenso Klagen von Verbänden und Behindertenorganisationen mit eigenem Klagerecht. Konkrete Zahlen aus der Praxis zeigen, dass allein die Erstforderung eines Abmahnschreibens schon im dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich liegen kann – unabhängig davon, ob am Ende ein Bußgeld folgt oder nicht.</p>
<h2>Was das für Ihre Website konkret bedeutet</h2>
<p>Sie müssen nicht auf jede neue Meldung reagieren, aber Sie sollten wissen, wo Sie stehen. Drei Punkte sind mit vertretbarem Aufwand zu klären:</p>
<ol>
<li><strong>Gibt es eine Barrierefreiheitserklärung?</strong> Sie ist eine der ersten Stellen, die sowohl Kanzleien als auch die MLBF formal prüfen. Fehlt sie, ist das allein schon ein dokumentierbarer Mangel.</li>
<li><strong>Sind die &#8222;leicht scanbaren&#8220; Klassiker erledigt?</strong> Alt-Texte für Bilder, ausreichende Farbkontraste, beschriftete Formularfelder, eine funktionierende Tastaturbedienung – das sind genau die Punkte, die automatisierte Tools zuerst finden, egal auf welcher Seite des Scans.</li>
<li><strong>Wurde jemals über den automatischen Test hinaus geprüft?</strong> Da Tools nur einen Teil der Kriterien abdecken, bleibt ein manueller Blick – und sei es nur eine erste Einschätzung – der einzige Weg, um die tatsächliche Lücke zwischen &#8222;Scan bestanden&#8220; und &#8222;wirklich barrierefrei&#8220; zu kennen.</li>
</ol>
<p>Keiner dieser Schritte erfordert einen kompletten Website-Relaunch. Die meisten Unternehmen fangen klein an: Erklärung veröffentlichen, die offensichtlichsten technischen Mängel beheben, den Rest priorisieren.</p>
<h2>Wo Sie ansetzen können</h2>
<p>Wenn Sie noch nicht wissen, wo Ihre Website aktuell steht, ist ein automatisierter Scan ein sinnvoller erster Schritt – mit dem Wissen um seine Grenzen aus diesem Artikel. Mit unserem <a href="/kostenloser-schnelltest-barrierefreiheit/">kostenlosen Schnelltest zur Barrierefreiheit</a> sehen Sie in wenigen Minuten, welche der gängigen, auch von Kanzleien geprüften Probleme auf Ihrer Seite auftauchen – als Ausgangspunkt für die nächsten Schritte, nicht als abschließendes Urteil.</p>
<p class="pg-ki-hinweis" style="margin-top:2.2em;padding-top:0.9em;border-top:1px solid #e2e2e8;font-size:0.85em;color:#6b7280;"><em>Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an <a href="mailto:info@polargruen.de">info@polargruen.de</a>. <a href="/ki-transparenz/">Mehr zu unserem KI-Einsatz</a>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/bfsg-automatisierte-scans-q3-2026/">BFSG-Scans ab Q3 2026: Was auf Ihre Website zukommt</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arztpraxis-Website barrierefrei? Der Terminbuchungs-Test</title>
		<link>https://barrieresicher.de/arztpraxis-website-barrierefrei-terminbuchung-test/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Minh]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2026 11:58:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Praxis & Umsetzung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://barrieresicher.de/?p=2891</guid>

					<description><![CDATA[<p>Muss Ihre Arztpraxis-Website barrierefrei sein? Der Test: Online-Terminbuchung und Videosprechstunde entscheiden – nicht die reine Infoseite. BFSG erklärt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/arztpraxis-website-barrierefrei-terminbuchung-test/">Arztpraxis-Website barrierefrei? Der Terminbuchungs-Test</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kurze Antwort vorab: Es kommt darauf an, was Ihre Website kann – nicht darauf, wie sie aussieht oder wie groß Ihre Praxis ist. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), und für Arztpraxen entscheidet ein einziges Kriterium, ob die Pflicht greift: Bietet Ihre Website eine Funktion an, über die Patientinnen und Patienten mit der Praxis in Kontakt treten oder etwas buchen können?</p>
<h2>Was das BFSG für Praxiswebsites vorschreibt</h2>
<p>Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Erfasst sind unter anderem Websites, die <strong>Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr</strong> anbieten. Für Arztpraxen zählen dazu vor allem Terminbuchungs-Tools und elektronische Formulare, etwa zur Rezeptbestellung oder Terminanfrage.</p>
<p>Eine reine Informationsseite – Praxis vorstellen, Öffnungszeiten, Anfahrt, Team, Leistungen als Text – fällt nach dieser Lesart nicht automatisch unter das Gesetz. Sobald aber ein interaktives Element hinzukommt, ändert sich die Lage grundlegend.</p>
<h2>Der Terminbuchungs-Test: Woran Sie erkennen, ob Sie betroffen sind</h2>
<p>Fragen Sie sich anhand Ihrer Website:</p>
<ul>
<li>Können Patienten online einen Termin buchen oder anfragen?</li>
<li>Gibt es ein Kontaktformular für Rezeptbestellungen oder Überweisungen?</li>
<li>Bieten Sie eine Videosprechstunde an, die über die Website gestartet oder gebucht wird?</li>
<li>Lässt sich über die Seite ein Vertragsverhältnis anbahnen – etwa eine Buchung, eine Bestellung, eine Anmeldung?</li>
</ul>
<p>Beantworten Sie eine dieser Fragen mit Ja, greift das BFSG – und zwar nicht nur für das Buchungsformular, sondern für die <strong>gesamte Website</strong>. Der Grund: Sobald mindestens ein Element einer Seite barrierefrei gestaltet werden muss, wird als Rechtsfolge die komplette Seite in die Pflicht genommen. Eine Teil-Barrierefreiheit nur für das Buchungstool reicht nicht aus.</p>
<h3>Die Doctolib-Falle: Auch fremde Tools zählen</h3>
<p>Viele Praxen nutzen für die Terminbuchung fertige Dienste wie Doctolib oder ähnliche Anbieter. Das schützt nicht automatisch vor der Pflicht: Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nicht, wenn das Buchungstool von der Praxis oder ihrer Trägergesellschaft mitentwickelt, finanziert oder inhaltlich kontrolliert wird. Wer ein Buchungssystem einbindet und dafür bezahlt, kann sich also nicht darauf berufen, der eigentliche Betrieb sei ja „nur“ eine Infoseite.</p>
<h2>Zwei Beispiele aus dem Alltag</h2>
<p>Eine Hausarztpraxis mit reiner Textseite – Adresse, Sprechzeiten, Leistungsübersicht, Team-Fotos, ohne Buchungsfunktion – fällt nach heutigem Stand nicht unter das BFSG. Sie sollten die Seite trotzdem im Blick behalten: Sobald ein Terminbuchungs-Widget, ein Kontaktformular für Rezepte oder ein Chat-Tool dazukommt, ändert sich die Einordnung sofort.</p>
<p>Ein fachärztliches MVZ mit mehreren Standorten, Online-Terminbuchung über ein Drittanbieter-Tool und Videosprechstunde fällt dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit unter das Gesetz – unabhängig davon, ob das MVZ die Buchungssoftware selbst gebaut oder nur eingebunden und bezahlt hat.</p>
<h2>Ausnahme Kleinstunternehmen – und warum sie oft nicht greift</h2>
<p>Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen von der Pflicht aus: Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Für eine klassische Einzelpraxis kann das relevant sein.</p>
<p>Problematisch wird es bei größeren Strukturen: MVZ, Gemeinschaftspraxen und Verbundpraxen überschreiten die Schwelle oft schnell, weil mehrere Ärztinnen und Ärzte, Angestellte und gegebenenfalls mehrere Standorte zusammengerechnet werden. Wer als MVZ oder größere Gemeinschaftspraxis auftritt, sollte die eigene Größe nicht einfach annehmen, sondern konkret nachrechnen – und im Zweifel von einer Pflicht ausgehen.</p>
<h2>Was „barrierefrei“ konkret bedeutet</h2>
<p>Barrierefreiheit ist keine Wohlfühlformulierung, sondern lässt sich an technischen Kriterien festmachen, unter anderem:</p>
<ul>
<li>ausreichender Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund (Richtwert 4,5:1)</li>
<li>vollständige Bedienbarkeit über die Tastatur, ohne Maus</li>
<li>Kompatibilität mit Screenreadern für blinde und sehbehinderte Nutzer</li>
<li>Alternativtexte für Bilder und Untertitel für Videos</li>
<li>klare, verständliche Sprache und eine robuste, technisch saubere Struktur</li>
</ul>
<p>Zusätzlich verlangt das Gesetz eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website. Fehlt diese Erklärung, gilt die Seite formal als nicht barrierefrei – unabhängig davon, wie gut sie technisch tatsächlich umgesetzt ist.</p>
<h2>Was bei Verstößen passiert</h2>
<p>Verstöße gegen das BFSG können sowohl wettbewerbsrechtlich abgemahnt als auch mit Bußgeldern geahndet werden. Gleichzeitig wird zum Start des Gesetzes kein sofort perfekter Zustand verlangt: Die Aufsicht setzt zunächst eher auf Hinweise und Fristen zur Nachbesserung als auf sofortige Sanktionen. Das ist kein Freifahrtschein, aber ein Grund, jetzt zu handeln statt abzuwarten, ob es „schon gut geht“.</p>
<h2>Ihr Fahrplan in vier Schritten</h2>
<ol>
<li>Bestandsaufnahme: Welche interaktiven Funktionen – Terminbuchung, Formulare, Videosprechstunde – bietet Ihre Website tatsächlich an?</li>
<li>Größe realistisch einordnen: Rechnen Sie bei MVZ oder Gemeinschaftspraxis Beschäftigte und Umsatz über alle Standorte zusammen, statt die Kleinstunternehmen-Ausnahme einfach anzunehmen.</li>
<li>Technischen Ist-Zustand prüfen: Kontraste, Tastaturbedienung, Screenreader-Kompatibilität, Alternativtexte.</li>
<li>Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und die restlichen Punkte in einem Fahrplan festhalten.</li>
</ol>
<p>Wo genau Ihre Website heute steht, lässt sich schnell klären: Mit unserem <a href="/kostenloser-schnelltest-barrierefreiheit/">kostenlosen Schnelltest zur Barrierefreiheit</a> sehen Sie in wenigen Minuten, welche Punkte bei Ihnen noch offen sind – ohne Verkaufsgespräch, ohne Verpflichtung.</p>
<p class="pg-ki-hinweis" style="margin-top:2.2em;padding-top:0.9em;border-top:1px solid #e2e2e8;font-size:0.85em;color:#6b7280;"><em>Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an <a href="mailto:info@polargruen.de">info@polargruen.de</a>. <a href="/ki-transparenz/">Mehr zu unserem KI-Einsatz</a>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/arztpraxis-website-barrierefrei-terminbuchung-test/">Arztpraxis-Website barrierefrei? Der Terminbuchungs-Test</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
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		<title>BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen: Sind Sie wirklich raus?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Minh]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2026 11:31:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Recht & Pflichten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wann sie greift, wo sie endet – und wie Sie in 5 Minuten prüfen, ob Ihre Firma wirklich raus ist.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/bfsg-ausnahme-kleinstunternehmen/">BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen: Sind Sie wirklich raus?</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kurze Antwort vorweg: Ja, es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen im BFSG – aber sie greift seltener, als viele Inhaber kleiner Firmen annehmen. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und betrifft grundsätzlich auch kleine Betriebe. Wer nur die Faustregel &#8222;unter 10 Mitarbeiter, unter 2 Millionen Euro Umsatz&#8220; im Kopf hat, übersieht schnell die Bedingungen, an denen die Ausnahme in der Praxis scheitert. Dieser Artikel zeigt, wann Sie wirklich raus sind – und wo der Trugschluss beginnt.</p>
<h2>Die Kleinstunternehmen-Ausnahme: Das sagt das Gesetz</h2>
<p>Nach <strong>§ 3 Absatz 3 BFSG</strong> sind Kleinstunternehmen von den Barrierefreiheitspflichten für Dienstleistungen ausgenommen, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:</p>
<ul>
<li><strong>weniger als 10 Beschäftigte</strong></li>
<li><strong>Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro</strong></li>
</ul>
<p>Bei der Mitarbeiterzahl zählt die Definition der EU-Empfehlung 2003/361/EG: Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden anteilig zusammengerechnet, nicht nur &#8222;Köpfe&#8220;. Bei Umsatz und Bilanzsumme reicht es, wenn <strong>einer</strong> der beiden Werte unter 2 Millionen Euro liegt – Sie müssen also nicht beide Grenzen unterschreiten, wohl aber die Beschäftigtengrenze in jedem Fall.</p>
<h3>Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen</h3>
<p>Das ist der Punkt, an dem die meisten Kleinunternehmer sich täuschen. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme bezieht sich ausschließlich auf <strong>Dienstleistungen</strong> im Sinne des BFSG – also zum Beispiel Buchungssysteme, Kundenkonten oder Beratungsangebote, die Sie über Ihre Website anbieten. Für <strong>Produkte</strong>, die unter das Gesetz fallen (etwa E-Book-Reader, bestimmte Selbstbedienungsterminals oder andere in § 1 Absatz 2 BFSG genannte Produktgruppen), gibt es diese Ausnahme nicht. Wer solche Produkte herstellt, importiert oder vertreibt, muss die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen – unabhängig von Mitarbeiterzahl oder Umsatz.</p>
<p>Für die meisten Arztpraxen, Steuerberater und Kanzleien ist das eine gute Nachricht, weil sie reine Dienstleister sind. Betreiben Sie aber zusätzlich einen Online-Shop mit physischen Produkten, lohnt sich ein genauerer Blick darauf, was Sie konkret verkaufen und ob es unter die im Gesetz genannten Produktgruppen fällt.</p>
<h2>Drei Fallen, in denen die Ausnahme nicht greift</h2>
<h3>1. Sie gehören zu einer Unternehmensgruppe</h3>
<p>Die Schwellenwerte werden auf das gesamte Unternehmen bezogen, nicht auf einzelne Marken, Shops oder Standorte. Betreiben Sie mehrere Firmen unter einem Dach oder sind Sie Teil einer Unternehmensgruppe, zählen Beschäftigte und Umsatz aller verbundenen Unternehmen zusammen. Eine Praxis- oder Kanzleigruppe mit drei Standorten und insgesamt zwölf Mitarbeitenden ist damit kein Kleinstunternehmen mehr, auch wenn jeder einzelne Standort für sich genommen unter zehn Beschäftigte hätte.</p>
<h3>2. Sie berufen sich auf &#8222;B2B&#8220;, ohne den Zugang wirklich zu beschränken</h3>
<p>Ein reiner Hinweis in den AGB, dass sich das Angebot &#8222;nur an Unternehmer&#8220; richtet, reicht nicht aus. Entscheidend ist der tatsächliche Verbraucherzugang: Kann jede Privatperson Ihre Website ohne Weiteres nutzen, buchen oder bestellen, greift eine B2B-Ausnahme in der Praxis nicht. Eine echte Beschränkung erfordert technische oder vertragliche Zugangshürden, nicht nur Formulierungen im Kleingedruckten.</p>
<h3>3. Sie verwechseln &#8222;Dienstleistung&#8220; mit &#8222;Website allgemein&#8220;</h3>
<p>Auch als Kleinstunternehmen mit reinen Dienstleistungen sollten Sie genau hinschauen, was auf Ihrer Seite passiert: Ein Terminbuchungstool, ein Kundenportal oder ein Online-Formular kann je nach Ausgestaltung als elektronischer Geschäftsverkehr gelten, für den eigene Maßstäbe gelten können. Pauschale Aussagen wie &#8222;wir sind Kleinstunternehmen, also sind wir komplett raus&#8220; greifen hier zu kurz.</p>
<h2>Ausnahme heißt nicht: Sie müssen nichts dokumentieren</h2>
<p>Auch wenn Sie die Kleinstunternehmen-Kriterien erfüllen, sollten Sie das nicht nur behaupten, sondern belegen können. Empfohlen wird, die Beschäftigten- und Finanzwerte schriftlich festzuhalten – etwa in einer kurzen Notiz mit Datum, Mitarbeiterzahl und Umsatz- beziehungsweise Bilanzsummenwert, gestützt auf Ihren letzten Jahresabschluss. Kommt es zu einer Abmahnung oder einer Anfrage der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, können Sie so schnell nachweisen, dass die Ausnahme tatsächlich zutrifft, statt erst im Nachhinein Zahlen zusammensuchen zu müssen.</p>
<p>Das gilt umso mehr, weil private Abmahnungen im Zusammenhang mit dem BFSG rechtlich noch nicht abschließend geklärt sind und Marktüberwachungsbehörden bei Verstößen ein gestuftes Verfahren anwenden, das im Ernstfall bis zu spürbaren Bußgeldern führen kann. Eine sauber dokumentierte Kleinstunternehmen-Einstufung ist der einfachste Schutz, den Sie selbst in der Hand haben – unabhängig davon, wie eine einzelne Abmahnung im Detail ausgeht.</p>
<h2>Praxis-Check: In 5 Minuten klären, ob Sie betroffen sind</h2>
<ol>
<li>Zählen Sie alle Beschäftigten Ihres Unternehmens <strong>und aller verbundenen Unternehmen</strong> zusammen (Teilzeit anteilig, nach EU-Empfehlung 2003/361/EG).</li>
<li>Prüfen Sie Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme des letzten Geschäftsjahres – liegt einer der beiden Werte über 2 Millionen Euro?</li>
<li>Listen Sie auf, was Sie über Ihre Website anbieten: reine Beratung/Dienstleistung oder auch Produkte im Sinne des BFSG?</li>
<li>Prüfen Sie, ob Ihr Angebot faktisch für Verbraucher zugänglich ist, selbst wenn Sie sich als B2B verstehen.</li>
<li>Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest – mit Datum und den zugrunde gelegten Zahlen.</li>
</ol>
<p>Erst wenn alle Punkte für Sie sprechen, sind Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Ausnahme erfasst. Bleibt auch nur ein Punkt unklar, lohnt sich eine genauere Prüfung, bevor Sie sich darauf verlassen.</p>
<h2>Unsicher, wo Sie stehen?</h2>
<p>Ob Ihre Website die BFSG-Anforderungen erfüllt oder ob Sie überhaupt betroffen sind, lässt sich nicht pauschal beantworten – es hängt von Ihrer konkreten Konstellation aus Größe, Struktur und Angebot ab. Mit unserem <a href="/kostenloser-schnelltest-barrierefreiheit/">kostenlosen Schnelltest zur Barrierefreiheit</a> bekommen Sie in wenigen Minuten eine erste Einschätzung, wo Ihre Website heute steht – unabhängig davon, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme für Sie greift oder nicht. Denn eine zugängliche Website ist für Arztpraxen, Kanzleien und kleine Unternehmen auch jenseits der gesetzlichen Pflicht ein Vorteil für Patienten, Mandanten und Kunden.</p>
<p class="pg-ki-hinweis" style="margin-top:2.2em;padding-top:0.9em;border-top:1px solid #e2e2e8;font-size:0.85em;color:#6b7280;"><em>Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an <a href="mailto:info@polargruen.de">info@polargruen.de</a>. <a href="/ki-transparenz/">Mehr zu unserem KI-Einsatz</a>.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/bfsg-ausnahme-kleinstunternehmen/">BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen: Sind Sie wirklich raus?</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
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		<title>MLBF-Kontrollphase 2026: Wie Ihre Website geprüft wird</title>
		<link>https://barrieresicher.de/mlbf-kontrollphase-2026-website-pruefung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Minh]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2026 11:27:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://barrieresicher.de/?p=2886</guid>

					<description><![CDATA[<p>Seit Januar 2026 prüft die MLBF aktiv BFSG-Konformität von Websites – formal und automatisiert. So läuft eine Kontrolle ab, das drohen Bußgelder.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://barrieresicher.de/mlbf-kontrollphase-2026-website-pruefung/">MLBF-Kontrollphase 2026: Wie Ihre Website geprüft wird</a> erschien zuerst auf <a href="https://barrieresicher.de">barrieresicher.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Seit Ende Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Bislang kannten viele Website-Betreiber vor allem eine Bedrohung: private Abmahnschreiben von Kanzleien und Verbänden. Seit Januar 2026 gibt es einen zweiten, offiziellen Akteur – die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Sie kontrolliert jetzt aktiv, nicht nur auf Zuruf. Was das für Ihre Website konkret bedeutet, lesen Sie hier.</p>
<h2>Was ist die MLBF – und warum ist sie neu relevant</h2>
<p>Die MLBF ist die gemeinsame Behörde aller 16 Bundesländer für die Überwachung der Barrierefreiheit. Sitz ist Magdeburg, die Arbeit hat die Behörde im September 2025 aufgenommen. Am 29. Januar 2026 hat die MLBF ihre Marktüberwachungsstrategien für Produkte und für Dienstleistungen final beschlossen. Seitdem befindet sich die Behörde in der aktiven Kontrollphase: Sie prüft nicht mehr nur auf Beschwerden hin, sondern auch systematisch und stichprobenartig.</p>
<p>Für Website-Betreiber heißt das: Es reicht nicht mehr, nur das Risiko einer privaten Abmahnung im Blick zu haben. Es gibt jetzt eine Behörde, die im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags aktiv nach nicht barrierefreien Angeboten sucht.</p>
<h2>Wie eine Kontrolle in der Praxis abläuft</h2>
<p>Die MLBF prüft Websites und Online-Dienstleistungen in zwei Schritten – formal und materiell.</p>
<h3>Formale Kontrolle</h3>
<p>Zuerst wird geprüft, ob die formalen Pflichten überhaupt erfüllt sind:</p>
<ul>
<li>Liegt eine Barrierefreiheitserklärung vor, und ist sie öffentlich zugänglich?</li>
<li>Gibt es einen Feedback-Mechanismus, über den Nutzer Barrieren melden können?</li>
<li>Sind Konformitätserklärung und technische Dokumentation vorhanden und vollständig?</li>
</ul>
<p>Fehlt bereits eines dieser Elemente, ist das für die Behörde der einfachste Ansatzpunkt – unabhängig davon, wie barrierefrei die Website tatsächlich programmiert ist.</p>
<h3>Materielle Kontrolle</h3>
<p>Erst danach geht es an die inhaltliche Prüfung der Website selbst: automatisierte WCAG-Scans, ergänzt um manuelle Tests mit Screenreader, Tastatursteuerung sowie Kontrast- und Textgrößenprüfung. Wichtig für die Einordnung: Automatisierte Tests können nach gängigen Einschätzungen nur einen Teil der WCAG-Kriterien zuverlässig prüfen – grob geschätzt rund ein Drittel. Für den Rest braucht es die manuelle Prüfung durch Menschen. Ein automatisierter Scan, der keine Fehler findet, ist also kein Nachweis für vollständige Barrierefreiheit – weder für die Behörde noch für Sie selbst.</p>
<p>Ausgewählt werden Angebote laut MLBF dort, &#8222;wo der Handlungsbedarf am größten ist&#8220; – das schließt Verbraucherhinweise, Risikobewertungen und aktuelle technologische Entwicklungen als Kriterien ein. In der Praxis bedeutet das: Angebote mit hoher Reichweite, mit hoher Bedeutung für die selbstständige Lebensführung von Menschen mit Behinderung, und Anbieter, die bereits negativ aufgefallen sind, stehen stärker im Fokus. Daneben werden Kontrollen durch Beschwerden von Verbrauchern, Verbänden oder auch Wettbewerbern ausgelöst.</p>
<h2>Was bei einem Verstoß passiert – und was nicht sofort</h2>
<p>Anders als bei einer privaten Abmahnung, die meist direkt mit einer Unterlassungserklärung und einer Kostenforderung kommt, arbeitet die MLBF nach einem gestuften Verfahren:</p>
<ol>
<li><strong>Erste Aufforderung:</strong> Die Behörde fordert Sie auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.</li>
<li><strong>Zweite Aufforderung mit Nachdruck:</strong> Reagieren Sie nicht oder unzureichend, folgt eine erneute Aufforderung – diesmal unter Androhung eines Verbots, das Angebot weiter bereitzustellen.</li>
<li><strong>Bußgeld oder Untersagung:</strong> Erst wenn auch das ohne Wirkung bleibt oder die Mitwirkung verweigert wird, drohen Bußgelder oder ein Verbot, die Website beziehungsweise die betroffene Dienstleistung weiter anzubieten.</li>
</ol>
<p>Die Bußgelder selbst können erheblich sein: Der gesetzliche Rahmen reicht bis 10.000 Euro, in bestimmten schwereren Fällen – etwa bei verweigerter Mitwirkung – bis zu 100.000 Euro. Nach aktuellem Stand sind öffentlich keine Einzelfälle mit tatsächlich verhängten Bußgeldern gegen Website-Betreiber bekannt. Das entlastet aber nicht: Die aktive Kontrollphase läuft erst seit wenigen Monaten, und das gestufte Verfahren braucht Zeit, bis die ersten Fälle die Bußgeldstufe erreichen.</p>
<h2>MLBF-Kontrolle und private Abmahnung sind zwei getrennte Baustellen</h2>
<p>Für Sie als Betreiber ändert sich vor allem eines: Es gibt jetzt zwei unabhängige Risiken, die Sie auseinanderhalten sollten.</p>
<ul>
<li><strong>Private Abmahnungen</strong> sind seit Ende 2025 spürbar häufiger geworden, besonders im ersten Quartal 2026. Sie kommen meist wegen fehlender Alternativtexte, schwacher Kontraste, nicht bedienbarer Formulare oder einer fehlenden Barrierefreiheitserklärung – mit Forderungen von einigen hundert bis über tausend Euro. Nicht jede Abmahnung ist rechtlich sauber; eine schnell unterschriebene Unterlassungserklärung kann Sie langfristig mehr kosten als die Abmahnung selbst, etwa durch hohe Vertragsstrafen bei erneuten Verstößen.</li>
<li><strong>Die behördliche Kontrolle durch die MLBF</strong> läuft unabhängig davon, folgt einem festen Verfahren mit Fristen und kann am Ende zu Bußgeldern oder einer Untersagung führen – nicht zu einer Unterlassungserklärung gegenüber einem Kläger.</li>
</ul>
<p>Beide Mechanismen greifen dieselben Schwachstellen auf. Wer die üblichen Basisfehler behebt, senkt beide Risiken gleichzeitig.</p>
<h2>Gilt das auch für kleine Kanzleien und Praxen?</h2>
<p>Eine Ausnahme gibt es für Kleinstunternehmen: Wer weniger als 10 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von unter 2 Millionen Euro, ist von zentralen BFSG-Pflichten für Dienstleistungen befreit. Viele Einzelpraxen, kleine Kanzleien und Handwerksbetriebe fallen darunter. Wichtig: Das gilt nicht automatisch für jede Konstellation und befreit nicht von allen verwandten Pflichten – prüfen Sie das im Zweifel für Ihren konkreten Fall. Für alle anderen KMU, MVZ und größeren Kanzleien gilt: Die Website muss die Anforderungen von BFSG, EN 301 549 und WCAG 2.1 auf Stufe AA erfüllen – unabhängig davon, ob gerade kontrolliert wird oder nicht.</p>
<p>Zusätzlicher Druck kommt derzeit aus Brüssel: Die EU-Kommission hat Deutschland im März 2026 zur vollständigen Umsetzung der zugrundeliegenden EU-Richtlinie (European Accessibility Act) aufgefordert. Das beschleunigt eher den behördlichen Ausbau, als dass es Entwarnung gibt.</p>
<h2>Was Sie jetzt konkret tun sollten</h2>
<p>Sie müssen nicht auf eine Kontrolle warten, um zu handeln. Drei Schritte machen den größten Unterschied:</p>
<ul>
<li>Prüfen Sie, ob eine Barrierefreiheitserklärung und ein Feedback-Mechanismus auf Ihrer Website vorhanden sind – das ist der erste Punkt jeder formalen Kontrolle.</li>
<li>Lassen Sie die häufigsten inhaltlichen Fehler prüfen: Alternativtexte, Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, Formularbeschriftungen.</li>
<li>Verlassen Sie sich nicht allein auf einen automatisierten Scan – er deckt nur einen Teil der Kriterien ab.</li>
</ul>
<p>Einen schnellen, unverbindlichen Einstieg bietet unser <a href="/kostenloser-schnelltest-barrierefreiheit/">kostenloser Schnelltest zur Barrierefreiheit</a>. Er zeigt Ihnen in wenigen Minuten, wo Ihre Website bei den gängigen Kriterien steht – als erste Orientierung, nicht als Ersatz für eine vollständige Prüfung.</p>
<p class="pg-ki-hinweis" style="margin-top:2.2em;padding-top:0.9em;border-top:1px solid #e2e2e8;font-size:0.85em;color:#6b7280;"><em>Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an <a href="mailto:info@polargruen.de">info@polargruen.de</a>. <a href="/ki-transparenz/">Mehr zu unserem KI-Einsatz</a>.</em></p>
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