Seit Ende Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Bislang kannten viele Website-Betreiber vor allem eine Bedrohung: private Abmahnschreiben von Kanzleien und Verbänden. Seit Januar 2026 gibt es einen zweiten, offiziellen Akteur – die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Sie kontrolliert jetzt aktiv, nicht nur auf Zuruf. Was das für Ihre Website konkret bedeutet, lesen Sie hier.
Was ist die MLBF – und warum ist sie neu relevant
Die MLBF ist die gemeinsame Behörde aller 16 Bundesländer für die Überwachung der Barrierefreiheit. Sitz ist Magdeburg, die Arbeit hat die Behörde im September 2025 aufgenommen. Am 29. Januar 2026 hat die MLBF ihre Marktüberwachungsstrategien für Produkte und für Dienstleistungen final beschlossen. Seitdem befindet sich die Behörde in der aktiven Kontrollphase: Sie prüft nicht mehr nur auf Beschwerden hin, sondern auch systematisch und stichprobenartig.
Für Website-Betreiber heißt das: Es reicht nicht mehr, nur das Risiko einer privaten Abmahnung im Blick zu haben. Es gibt jetzt eine Behörde, die im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags aktiv nach nicht barrierefreien Angeboten sucht.
Wie eine Kontrolle in der Praxis abläuft
Die MLBF prüft Websites und Online-Dienstleistungen in zwei Schritten – formal und materiell.
Formale Kontrolle
Zuerst wird geprüft, ob die formalen Pflichten überhaupt erfüllt sind:
- Liegt eine Barrierefreiheitserklärung vor, und ist sie öffentlich zugänglich?
- Gibt es einen Feedback-Mechanismus, über den Nutzer Barrieren melden können?
- Sind Konformitätserklärung und technische Dokumentation vorhanden und vollständig?
Fehlt bereits eines dieser Elemente, ist das für die Behörde der einfachste Ansatzpunkt – unabhängig davon, wie barrierefrei die Website tatsächlich programmiert ist.
Materielle Kontrolle
Erst danach geht es an die inhaltliche Prüfung der Website selbst: automatisierte WCAG-Scans, ergänzt um manuelle Tests mit Screenreader, Tastatursteuerung sowie Kontrast- und Textgrößenprüfung. Wichtig für die Einordnung: Automatisierte Tests können nach gängigen Einschätzungen nur einen Teil der WCAG-Kriterien zuverlässig prüfen – grob geschätzt rund ein Drittel. Für den Rest braucht es die manuelle Prüfung durch Menschen. Ein automatisierter Scan, der keine Fehler findet, ist also kein Nachweis für vollständige Barrierefreiheit – weder für die Behörde noch für Sie selbst.
Ausgewählt werden Angebote laut MLBF dort, „wo der Handlungsbedarf am größten ist“ – das schließt Verbraucherhinweise, Risikobewertungen und aktuelle technologische Entwicklungen als Kriterien ein. In der Praxis bedeutet das: Angebote mit hoher Reichweite, mit hoher Bedeutung für die selbstständige Lebensführung von Menschen mit Behinderung, und Anbieter, die bereits negativ aufgefallen sind, stehen stärker im Fokus. Daneben werden Kontrollen durch Beschwerden von Verbrauchern, Verbänden oder auch Wettbewerbern ausgelöst.
Was bei einem Verstoß passiert – und was nicht sofort
Anders als bei einer privaten Abmahnung, die meist direkt mit einer Unterlassungserklärung und einer Kostenforderung kommt, arbeitet die MLBF nach einem gestuften Verfahren:
- Erste Aufforderung: Die Behörde fordert Sie auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.
- Zweite Aufforderung mit Nachdruck: Reagieren Sie nicht oder unzureichend, folgt eine erneute Aufforderung – diesmal unter Androhung eines Verbots, das Angebot weiter bereitzustellen.
- Bußgeld oder Untersagung: Erst wenn auch das ohne Wirkung bleibt oder die Mitwirkung verweigert wird, drohen Bußgelder oder ein Verbot, die Website beziehungsweise die betroffene Dienstleistung weiter anzubieten.
Die Bußgelder selbst können erheblich sein: Der gesetzliche Rahmen reicht bis 10.000 Euro, in bestimmten schwereren Fällen – etwa bei verweigerter Mitwirkung – bis zu 100.000 Euro. Nach aktuellem Stand sind öffentlich keine Einzelfälle mit tatsächlich verhängten Bußgeldern gegen Website-Betreiber bekannt. Das entlastet aber nicht: Die aktive Kontrollphase läuft erst seit wenigen Monaten, und das gestufte Verfahren braucht Zeit, bis die ersten Fälle die Bußgeldstufe erreichen.
MLBF-Kontrolle und private Abmahnung sind zwei getrennte Baustellen
Für Sie als Betreiber ändert sich vor allem eines: Es gibt jetzt zwei unabhängige Risiken, die Sie auseinanderhalten sollten.
- Private Abmahnungen sind seit Ende 2025 spürbar häufiger geworden, besonders im ersten Quartal 2026. Sie kommen meist wegen fehlender Alternativtexte, schwacher Kontraste, nicht bedienbarer Formulare oder einer fehlenden Barrierefreiheitserklärung – mit Forderungen von einigen hundert bis über tausend Euro. Nicht jede Abmahnung ist rechtlich sauber; eine schnell unterschriebene Unterlassungserklärung kann Sie langfristig mehr kosten als die Abmahnung selbst, etwa durch hohe Vertragsstrafen bei erneuten Verstößen.
- Die behördliche Kontrolle durch die MLBF läuft unabhängig davon, folgt einem festen Verfahren mit Fristen und kann am Ende zu Bußgeldern oder einer Untersagung führen – nicht zu einer Unterlassungserklärung gegenüber einem Kläger.
Beide Mechanismen greifen dieselben Schwachstellen auf. Wer die üblichen Basisfehler behebt, senkt beide Risiken gleichzeitig.
Gilt das auch für kleine Kanzleien und Praxen?
Eine Ausnahme gibt es für Kleinstunternehmen: Wer weniger als 10 Beschäftigte hat und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von unter 2 Millionen Euro, ist von zentralen BFSG-Pflichten für Dienstleistungen befreit. Viele Einzelpraxen, kleine Kanzleien und Handwerksbetriebe fallen darunter. Wichtig: Das gilt nicht automatisch für jede Konstellation und befreit nicht von allen verwandten Pflichten – prüfen Sie das im Zweifel für Ihren konkreten Fall. Für alle anderen KMU, MVZ und größeren Kanzleien gilt: Die Website muss die Anforderungen von BFSG, EN 301 549 und WCAG 2.1 auf Stufe AA erfüllen – unabhängig davon, ob gerade kontrolliert wird oder nicht.
Zusätzlicher Druck kommt derzeit aus Brüssel: Die EU-Kommission hat Deutschland im März 2026 zur vollständigen Umsetzung der zugrundeliegenden EU-Richtlinie (European Accessibility Act) aufgefordert. Das beschleunigt eher den behördlichen Ausbau, als dass es Entwarnung gibt.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Sie müssen nicht auf eine Kontrolle warten, um zu handeln. Drei Schritte machen den größten Unterschied:
- Prüfen Sie, ob eine Barrierefreiheitserklärung und ein Feedback-Mechanismus auf Ihrer Website vorhanden sind – das ist der erste Punkt jeder formalen Kontrolle.
- Lassen Sie die häufigsten inhaltlichen Fehler prüfen: Alternativtexte, Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, Formularbeschriftungen.
- Verlassen Sie sich nicht allein auf einen automatisierten Scan – er deckt nur einen Teil der Kriterien ab.
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Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an info@polargruen.de. Mehr zu unserem KI-Einsatz.