Wenn eine BFSG-Abmahnung im Briefkasten liegt – oder Sie sich fragen, ob eine kommen könnte – taucht in den meisten Ratgebern eine Frage kaum auf: Darf man das BFSG überhaupt per Abmahnung durchsetzen? Die ehrliche Antwort: Das ist bis heute nicht höchstrichterlich geklärt. Das ändert nichts an Ihrer Pflicht zur Barrierefreiheit, aber es ändert etwas daran, wie Sie auf eine Abmahnung reagieren sollten.
Zwei Durchsetzungswege, die man nicht verwechseln sollte
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Seine Durchsetzung läuft auf zwei völlig unterschiedlichen Schienen, die in der Debatte oft vermischt werden.
Weg 1: Die behördliche Marktüberwachung
Die Marktüberwachungsbehörden der Länder dürfen Websites und Apps prüfen und bei Verstößen Bußgelder verhängen – laut Gesetz bis zu 10.000 Euro bei formalen Mängeln und bis zu 100.000 Euro bei schweren Verstößen. Dieser Weg steht im BFSG selbst und ist von der zweiten Frage komplett unabhängig.
Weg 2: Die Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände
Der zweite Weg läuft nicht über das BFSG, sondern über das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Abmahnberechtigt sind hier in der Regel Mitbewerber, bestimmte Wirtschafts- und Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern. Und genau dieser Weg ist rechtlich wackelig – darum geht es in diesem Artikel.
Die ungeklärte Kernfrage: Ist das BFSG eine „Marktverhaltensregel“?
Damit ein Verstoß über das UWG abgemahnt werden kann, muss die verletzte Vorschrift eine sogenannte Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG sein – vereinfacht gesagt: eine Regel, die zumindest auch das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb steuern soll, nicht nur einen rein öffentlich-rechtlichen Zweck verfolgt. Ob das BFSG diese Voraussetzung erfüllt, hat bislang kein Gericht entschieden. Es gibt schlicht noch keine belastbare Rechtsprechung dazu. Erste Urteile werden aktuell für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet.
Bis dahin ist rechtlich offen, ob eine BFSG-Abmahnung überhaupt eine tragfähige Grundlage hat.
Der Präzedenzfall DSGVO – ein Hinweis, kein Beweis
Ein Grund, warum viele Anwaltskanzleien trotzdem abmahnen: der Blick auf das Datenschutzrecht. Der Bundesgerichtshof hat am 27. März 2025 entschieden, dass bestimmte DSGVO-Vorschriften Marktverhaltensregeln nach § 3a UWG sind und Verstöße dagegen entsprechend über das Wettbewerbsrecht verfolgt werden können. Manche Kanzleien werten das als Indiz dafür, dass Gerichte beim BFSG ähnlich entscheiden könnten. Das ist eine plausible Vermutung – aber kein Beweis. Die DSGVO-Entscheidung betraf konkrete Datenschutznormen, keine Barrierefreiheitsvorschriften. Ob sich die Argumentation übertragen lässt, ist genau die Frage, die die Gerichte 2026 erst noch beantworten müssen.
Was das für Ihre Abmahnung bedeutet
Seit August 2025 gibt es mehrere Abmahnwellen. Bekannt geworden ist etwa die CLAIM Rechtsanwalts GmbH, die im Auftrag eines Mitbewerbers Abmahnungen mit Vergleichssummen um 595 Euro verschickt hat. Die rechtliche Begründung: Ein nicht barrierefreier Online-Shop verschaffe sich einen unlauteren Vorteil gegenüber konformen Wettbewerbern.
Spezialisierte Anwälte schätzen einen großen Teil dieser Abmahnungen als rechtlich angreifbar ein – nicht nur wegen der ungeklärten Marktverhaltensregel-Frage, sondern oft auch wegen handwerklicher Fehler in der Abmahnung selbst. Das heißt nicht, dass jede Abmahnung wirkungslos ist. Es heißt: Vorschnelles Unterschreiben einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe – meist im Bereich mehrerer tausend Euro – ist selten der richtige erste Schritt.
Was jetzt sinnvoll ist
- Die gesetzte Frist notieren, aber nicht unter Zeitdruck unterschreiben
- Die Abmahnung von einem auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen, bevor Sie reagieren
- Nicht aus Angst zahlen – aber auch nicht ignorieren, ohne eine fachliche Einschätzung zu haben
Warum Sie trotzdem nicht auf ein Urteil warten sollten
Die offene UWG-Frage betrifft nur den privaten Abmahnweg. Die behördliche Marktüberwachung läuft davon unberührt, und die gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit besteht unabhängig davon, ob sie über eine Abmahnung durchsetzbar ist oder nicht. Dazu kommt: Auch wenn eine einzelne Abmahnung rechtlich wackelt, bleibt das Reputationsrisiko real – Kunden, Patienten oder Mandanten, die Ihre Website nicht bedienen können, wandern ab, unabhängig davon, was ein Gericht später entscheidet.
Fazit
Ob das BFSG per Abmahnung durchsetzbar ist, weiß aktuell niemand mit Sicherheit – auch keine Anwaltskanzlei, die das Gegenteil behauptet. Erste Urteile werden für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet. Bis dahin gilt: Eine Abmahnung ernst nehmen und prüfen lassen, aber nicht überstürzt zahlen. Und unabhängig vom Ausgang dieser Rechtsfrage lohnt es sich, den eigenen Stand zu kennen, bevor eine Abmahnung überhaupt ins Haus flattert. Mit unserem kostenlosen Schnelltest sehen Sie in wenigen Minuten, wo Ihre Website heute steht.
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an info@polargruen.de. Mehr zu unserem KI-Einsatz.