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Overlay installiert, trotzdem abmahnbar: Warum das nicht reicht

Sie haben ein Overlay-Widget auf Ihrer Website installiert – ein Skript eingebunden, fertig. Ein kleines Symbol unten rechts, Kontrastregler, Schriftgrößen-Umschalter. Das Gefühl: Barrierefreiheit ist erledigt, das Thema BFSG abgehakt. Genau dieses Gefühl ist das eigentliche Risiko. Mehrere aktuelle Untersuchungen zeigen: Overlays lösen die zugrunde liegenden Probleme nicht – und schützen im Ernstfall auch nicht vor einer Abmahnung.

Was ein Overlay tatsächlich tut

Ein Accessibility-Overlay legt sich per JavaScript über Ihre bestehende Website. Es kann Schriftgrößen ändern, Kontraste anpassen oder eine Sprachausgabe simulieren. Was es nicht kann: fehlerhaften Programmcode reparieren. Fehlt einem Bild der Alternativtext, bleibt er nach der Installation weiterhin leer. Ist ein Formularfeld nicht beschriftet, bleibt es unbeschriftet. Das Overlay legt eine Bedienoberfläche darüber – die Barriere im Quellcode besteht unverändert fort.

Die Zahl, auf die es ankommt

Wie viel automatisierte Tools und Overlays tatsächlich erkennen, wurde mehrfach getestet. In einem kontrollierten Test des britischen Government Digital Service mit gezielt eingebauten Accessibility-Fehlern fanden selbst die besten automatisierten Prüfwerkzeuge und Overlays nur etwa 30 bis 40 Prozent der Probleme. Der Rest verlangt eine manuelle Prüfung durch Menschen, die tatsächlich mit Screenreader, Tastatursteuerung oder Sprachsteuerung arbeiten – das kann kein Plugin leisten, weil es den Code nicht verändert, sondern nur eine Oberfläche darüberlegt.

Warum das für das BFSG nicht reicht

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verlangt kein bestimmtes Tool, sondern ein Ergebnis: Ihre Website muss die Anforderungen aus der EN 301 549 bzw. den WCAG-2.1/2.2-Kriterien der Stufe AA tatsächlich erfüllen – wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Wie Sie das technisch umsetzen, ist Ihre Sache. Ein Overlay-Skript ändert an der zugrunde liegenden HTML-Struktur nichts. Bleiben Formularfehler, fehlende Tastaturbedienbarkeit oder unklare Linktexte bestehen, ist die gesetzliche Anforderung nicht erfüllt – unabhängig davon, welches Plugin im Footer eingebunden ist. Die Marktüberwachung nimmt Sie als Betreiber in die Pflicht, nicht den Overlay-Anbieter.

Die Fachwelt ist sich ungewöhnlich einig

Das sogenannte Overlay Fact Sheet ist eine offene Erklärung, die inzwischen von rund 800 Barrierefreiheits-Fachleuten und Betroffenen unterzeichnet wurde – darunter Mitarbeiter von Google, Microsoft und Apple sowie Mitglieder der W3C-Arbeitsgruppen zu WCAG und ARIA. Ihre gemeinsame Position: Overlays lösen die zugrunde liegenden Probleme nicht und sollten nicht als Ersatz für eine echte Umsetzung von Barrierefreiheit verkauft werden. Wenn sich Fachleute, die sich sonst über Details streiten, in diesem einen Punkt einig sind, lohnt sich ein genauerer Blick.

Was in der Praxis schon passiert ist

In den USA, wo Klagen wegen mangelnder Web-Barrierefreiheit seit Jahren üblich sind, zeigt sich ein auffälliges Muster: 2025 richtete sich rund ein Viertel aller Klagen explizit gegen Websites, auf denen bereits ein Overlay-Widget installiert war. Statt vor Klagen zu schützen, wurde das Widget in vielen Fällen selbst zum Streitpunkt, weil es neue Bedienprobleme erzeugte oder bestehende nicht beseitigte. Im Januar 2025 verhängte die US-Handelsaufsicht FTC zudem eine Strafe von einer Million US-Dollar gegen einen bekannten Overlay-Anbieter – wegen irreführender Werbeaussagen und gefälschter Kundenbewertungen.

Für Deutschland lässt sich daraus keine 1:1-Zahl ableiten, aber die Richtung ist eindeutig: Ein Overlay als alleinige Maßnahme ersetzt keine funktionierende, barrierefreie Website. Bei einem BFSG-Verstoß drohen laut § 37 BFSG Bußgelder bis 10.000 Euro im Regelfall, in bestimmten schwereren Fällen bis zu 100.000 Euro – unabhängig davon, ob ein Overlay-Skript eingebunden ist oder nicht.

Was tatsächlich hilft

Ein Overlay ist damit nicht automatisch nutzlos – als zusätzliche Komfortfunktion für einzelne Besucher kann es ergänzend sinnvoll sein. Als alleinige Maßnahme zur BFSG-Konformität funktioniert es aber nicht. Was stattdessen zählt:

  • Eine echte Prüfung der Website gegen die WCAG-2.1/2.2-Kriterien, automatisiert und manuell.
  • Korrektur der Ursachen im Code: Alt-Texte, Formularbeschriftungen, Kontraste, Tastaturbedienbarkeit, verständliche Linktexte.
  • Eine Erklärung zur Barrierefreiheit, die den tatsächlichen Stand ehrlich dokumentiert – inklusive offener Punkte.
  • Ein Prozess, der neue Inhalte und Funktionen künftig gleich barrierefrei anlegt, statt nachträglich zu flicken.

Wenn Sie wissen wollen, wo Ihre Website aktuell steht – mit oder ohne Overlay –, nutzen Sie unseren kostenlosen Schnelltest zur Barrierefreiheit. Sie erhalten eine Einschätzung der wichtigsten Fehlerquellen auf Ihrer Seite, ohne Verkaufsgespräch und ohne Verpflichtung.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an info@polargruen.de. Mehr zu unserem KI-Einsatz.

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