Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 – ein Jahr ist inzwischen vergangen. Die Bilanz nach diesem Jahr: Unternehmen erfüllen im Schnitt erst 49 Prozent der Kriterien, viele haben nicht einmal eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Kontrolle professioneller – und zwar auf zwei Ebenen gleichzeitig: bei der Marktüberwachung der Länder und bei spezialisierten Abmahnkanzleien. Mehrere Branchenquellen gehen davon aus, dass ab dem dritten und vierten Quartal 2026 automatisierte Prüftools deutlich breiter eingesetzt werden. Was heißt das konkret für Ihre Website?
Zwei unterschiedliche Arten von „Scan“
Wichtig für die Einordnung: Es gibt nicht den einen BFSG-Scanner, sondern zwei getrennte Kontrollwege mit unterschiedlichen Zielen.
Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF)
Seit September 2025 ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg die zentrale Prüfinstanz für alle 16 Bundesländer. Die MLBF hat am 29. Januar 2026 ihre Kontrollstrategie beschlossen und prüft auf zwei Arten: formal (liegt eine Barrierefreiheitserklärung vor, ist die technische Dokumentation vollständig?) und materiell (funktioniert die Website tatsächlich barrierefrei – geprüft unter anderem durch automatisierte WCAG-Scans in Kombination mit manuellen Tests wie Screenreader- und Tastaturprüfung). Nach eigener Darstellung priorisiert die Behörde den reaktiven Weg über Beschwerden, daneben laufen aber auch systematische, teils automatisierte Stichprobenkontrollen – mit Fokus auf reichweitenstarke Angebote und Anbieter mit auffälliger Historie.
Abmahnkanzleien und Verbraucherschutz
Parallel dazu hat sich seit Sommer 2025 eine Abmahnwelle entwickelt, die inzwischen professioneller auftritt: Lag den ersten Schreiben noch eine pauschale Behauptung zugrunde, liegt der zweiten Welle vielfach ein automatisiert erstellter Prüfbericht bei, der die Forderung besser begründet. Spezialisierte Kanzleien setzen dafür automatisierte WCAG-Scanner ein, die nach Berichten Hunderte Websites parallel auf offensichtliche Mängel prüfen – fehlende Alt-Texte, unzureichende Kontraste, nicht bedienbare Formulare lassen sich damit in Sekunden aufspüren. Branchenexperten erwarten, dass dieser flächendeckende automatisierte Einsatz ab Q3/Q4 2026 spürbar zunimmt, sowohl bei Kanzleien als auch bei Verbraucherschutzorganisationen. Für bislang unauffällige Websites steigt damit das Risiko, überhaupt erst ins Visier zu geraten.
Was diese Scan-Tools tatsächlich leisten – und was nicht
Hier lohnt der nüchterne Blick, denn automatisierte Prüfwerkzeuge haben klare Grenzen. Nach mehreren übereinstimmenden Quellen erkennen automatisierte Tests nur einen Teil der WCAG-Kriterien zuverlässig – die Angaben schwanken zwischen rund 25 und 40 Prozent, teils wird von etwa 30 Prozent gesprochen. Das bedeutet zweierlei:
- Ein sauberer automatischer Scan ist keine Entwarnung. Die Mehrheit der WCAG-Kriterien – etwa sinnvolle Lesereihenfolge, verständliche Fehlermeldungen in Formularen oder die tatsächliche Bedienbarkeit per Tastatur in komplexen Abläufen – lässt sich nur durch manuelle Prüfung zuverlässig beurteilen.
- Ein auffälliger Scan ist trotzdem ein reales Risiko. Genau die Fehler, die automatisierte Tools zuverlässig finden – fehlende Alt-Texte, schwache Kontraste, fehlende Formularbeschriftungen – sind auch die Klassiker in Abmahnschreiben und behördlichen Beanstandungen.
Ein Hinweis, der in mehreren Quellen wiederkehrt: Overlay-Widgets, die per Skript nachträglich über eine Website gelegt werden, gelten zunehmend als unzureichende Lösung, weil sie den zugrundeliegenden Code nicht reparieren und nach Einschätzung von Experten und Gerichten nur einen Bruchteil der Probleme tatsächlich beheben. Wer sich allein auf ein solches Tool verlässt, behebt das Symptom, nicht die Ursache.
Was bei einem Verstoß droht
Nach § 37 BFSG reichen die Bußgelder je nach Schwere des Verstoßes von niedrigen fünfstelligen Beträgen bis zu 100.000 Euro, etwa bei fehlender Kooperation mit der Marktüberwachung oder wiederholten Verstößen. Hinzu kommt: Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem UWG sind möglich, ebenso Klagen von Verbänden und Behindertenorganisationen mit eigenem Klagerecht. Konkrete Zahlen aus der Praxis zeigen, dass allein die Erstforderung eines Abmahnschreibens schon im dreistelligen bis niedrigen vierstelligen Bereich liegen kann – unabhängig davon, ob am Ende ein Bußgeld folgt oder nicht.
Was das für Ihre Website konkret bedeutet
Sie müssen nicht auf jede neue Meldung reagieren, aber Sie sollten wissen, wo Sie stehen. Drei Punkte sind mit vertretbarem Aufwand zu klären:
- Gibt es eine Barrierefreiheitserklärung? Sie ist eine der ersten Stellen, die sowohl Kanzleien als auch die MLBF formal prüfen. Fehlt sie, ist das allein schon ein dokumentierbarer Mangel.
- Sind die „leicht scanbaren“ Klassiker erledigt? Alt-Texte für Bilder, ausreichende Farbkontraste, beschriftete Formularfelder, eine funktionierende Tastaturbedienung – das sind genau die Punkte, die automatisierte Tools zuerst finden, egal auf welcher Seite des Scans.
- Wurde jemals über den automatischen Test hinaus geprüft? Da Tools nur einen Teil der Kriterien abdecken, bleibt ein manueller Blick – und sei es nur eine erste Einschätzung – der einzige Weg, um die tatsächliche Lücke zwischen „Scan bestanden“ und „wirklich barrierefrei“ zu kennen.
Keiner dieser Schritte erfordert einen kompletten Website-Relaunch. Die meisten Unternehmen fangen klein an: Erklärung veröffentlichen, die offensichtlichsten technischen Mängel beheben, den Rest priorisieren.
Wo Sie ansetzen können
Wenn Sie noch nicht wissen, wo Ihre Website aktuell steht, ist ein automatisierter Scan ein sinnvoller erster Schritt – mit dem Wissen um seine Grenzen aus diesem Artikel. Mit unserem kostenlosen Schnelltest zur Barrierefreiheit sehen Sie in wenigen Minuten, welche der gängigen, auch von Kanzleien geprüften Probleme auf Ihrer Seite auftauchen – als Ausgangspunkt für die nächsten Schritte, nicht als abschließendes Urteil.
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an info@polargruen.de. Mehr zu unserem KI-Einsatz.