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Arztpraxis-Website barrierefrei? Der Terminbuchungs-Test

Kurze Antwort vorab: Es kommt darauf an, was Ihre Website kann – nicht darauf, wie sie aussieht oder wie groß Ihre Praxis ist. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), und für Arztpraxen entscheidet ein einziges Kriterium, ob die Pflicht greift: Bietet Ihre Website eine Funktion an, über die Patientinnen und Patienten mit der Praxis in Kontakt treten oder etwas buchen können?

Was das BFSG für Praxiswebsites vorschreibt

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Erfasst sind unter anderem Websites, die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Für Arztpraxen zählen dazu vor allem Terminbuchungs-Tools und elektronische Formulare, etwa zur Rezeptbestellung oder Terminanfrage.

Eine reine Informationsseite – Praxis vorstellen, Öffnungszeiten, Anfahrt, Team, Leistungen als Text – fällt nach dieser Lesart nicht automatisch unter das Gesetz. Sobald aber ein interaktives Element hinzukommt, ändert sich die Lage grundlegend.

Der Terminbuchungs-Test: Woran Sie erkennen, ob Sie betroffen sind

Fragen Sie sich anhand Ihrer Website:

  • Können Patienten online einen Termin buchen oder anfragen?
  • Gibt es ein Kontaktformular für Rezeptbestellungen oder Überweisungen?
  • Bieten Sie eine Videosprechstunde an, die über die Website gestartet oder gebucht wird?
  • Lässt sich über die Seite ein Vertragsverhältnis anbahnen – etwa eine Buchung, eine Bestellung, eine Anmeldung?

Beantworten Sie eine dieser Fragen mit Ja, greift das BFSG – und zwar nicht nur für das Buchungsformular, sondern für die gesamte Website. Der Grund: Sobald mindestens ein Element einer Seite barrierefrei gestaltet werden muss, wird als Rechtsfolge die komplette Seite in die Pflicht genommen. Eine Teil-Barrierefreiheit nur für das Buchungstool reicht nicht aus.

Die Doctolib-Falle: Auch fremde Tools zählen

Viele Praxen nutzen für die Terminbuchung fertige Dienste wie Doctolib oder ähnliche Anbieter. Das schützt nicht automatisch vor der Pflicht: Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nicht, wenn das Buchungstool von der Praxis oder ihrer Trägergesellschaft mitentwickelt, finanziert oder inhaltlich kontrolliert wird. Wer ein Buchungssystem einbindet und dafür bezahlt, kann sich also nicht darauf berufen, der eigentliche Betrieb sei ja „nur“ eine Infoseite.

Zwei Beispiele aus dem Alltag

Eine Hausarztpraxis mit reiner Textseite – Adresse, Sprechzeiten, Leistungsübersicht, Team-Fotos, ohne Buchungsfunktion – fällt nach heutigem Stand nicht unter das BFSG. Sie sollten die Seite trotzdem im Blick behalten: Sobald ein Terminbuchungs-Widget, ein Kontaktformular für Rezepte oder ein Chat-Tool dazukommt, ändert sich die Einordnung sofort.

Ein fachärztliches MVZ mit mehreren Standorten, Online-Terminbuchung über ein Drittanbieter-Tool und Videosprechstunde fällt dagegen mit hoher Wahrscheinlichkeit unter das Gesetz – unabhängig davon, ob das MVZ die Buchungssoftware selbst gebaut oder nur eingebunden und bezahlt hat.

Ausnahme Kleinstunternehmen – und warum sie oft nicht greift

Das BFSG nimmt Kleinstunternehmen von der Pflicht aus: Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Für eine klassische Einzelpraxis kann das relevant sein.

Problematisch wird es bei größeren Strukturen: MVZ, Gemeinschaftspraxen und Verbundpraxen überschreiten die Schwelle oft schnell, weil mehrere Ärztinnen und Ärzte, Angestellte und gegebenenfalls mehrere Standorte zusammengerechnet werden. Wer als MVZ oder größere Gemeinschaftspraxis auftritt, sollte die eigene Größe nicht einfach annehmen, sondern konkret nachrechnen – und im Zweifel von einer Pflicht ausgehen.

Was „barrierefrei“ konkret bedeutet

Barrierefreiheit ist keine Wohlfühlformulierung, sondern lässt sich an technischen Kriterien festmachen, unter anderem:

  • ausreichender Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund (Richtwert 4,5:1)
  • vollständige Bedienbarkeit über die Tastatur, ohne Maus
  • Kompatibilität mit Screenreadern für blinde und sehbehinderte Nutzer
  • Alternativtexte für Bilder und Untertitel für Videos
  • klare, verständliche Sprache und eine robuste, technisch saubere Struktur

Zusätzlich verlangt das Gesetz eine Barrierefreiheitserklärung auf der Website. Fehlt diese Erklärung, gilt die Seite formal als nicht barrierefrei – unabhängig davon, wie gut sie technisch tatsächlich umgesetzt ist.

Was bei Verstößen passiert

Verstöße gegen das BFSG können sowohl wettbewerbsrechtlich abgemahnt als auch mit Bußgeldern geahndet werden. Gleichzeitig wird zum Start des Gesetzes kein sofort perfekter Zustand verlangt: Die Aufsicht setzt zunächst eher auf Hinweise und Fristen zur Nachbesserung als auf sofortige Sanktionen. Das ist kein Freifahrtschein, aber ein Grund, jetzt zu handeln statt abzuwarten, ob es „schon gut geht“.

Ihr Fahrplan in vier Schritten

  1. Bestandsaufnahme: Welche interaktiven Funktionen – Terminbuchung, Formulare, Videosprechstunde – bietet Ihre Website tatsächlich an?
  2. Größe realistisch einordnen: Rechnen Sie bei MVZ oder Gemeinschaftspraxis Beschäftigte und Umsatz über alle Standorte zusammen, statt die Kleinstunternehmen-Ausnahme einfach anzunehmen.
  3. Technischen Ist-Zustand prüfen: Kontraste, Tastaturbedienung, Screenreader-Kompatibilität, Alternativtexte.
  4. Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und die restlichen Punkte in einem Fahrplan festhalten.

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Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an info@polargruen.de. Mehr zu unserem KI-Einsatz.

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