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Barrierefreiheitserklärung: Die Pflicht-Seite auf Ihrer Website

Kontraste geprüft, Alt-Texte ergänzt, Formulare beschriftet – und trotzdem nicht BFSG-konform. Der Grund ist fast immer derselbe: Es fehlt die Barrierefreiheitserklärung. Diese Seite ist seit dem 28. Juni 2025 Pflicht für alle Unternehmen, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fallen – und sie lässt sich in wenigen Minuten prüfen. Genau deshalb ist sie einer der ersten Punkte, den Kontrollen und Wettbewerber anschauen.

Warum diese Seite Pflicht ist

Nach § 14 BFSG müssen Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Was genau in diese Erklärung gehört, steht in Anlage 3 zum BFSG. Anders als viele technische Anforderungen (Kontraste, Tastaturbedienung, Screenreader-Kompatibilität) lässt sich diese Pflicht nicht „ein bisschen“ erfüllen – die Seite existiert oder sie existiert nicht. Genau das macht sie zu einem der ersten Dinge, die eine Marktüberwachungsbehörde oder ein Abmahnverein prüft, bevor überhaupt in den Code geschaut wird.

Was in die Erklärung gehört

Laut Anlage 3 BFSG muss die Erklärung folgende Angaben enthalten:

  • Eine allgemeine Beschreibung Ihrer Dienstleistung beziehungsweise Ihres Angebots, in barrierefrei nutzbarem Format.
  • Einen Verweis auf die geltenden rechtlichen Anforderungen (BFSG, BFSGV, in der Praxis meist konkretisiert über EN 301 549 und WCAG 2.1/2.2 auf Stufe AA).
  • Eine Aussage zum Erfüllungsgrad: Ist das Angebot barrierefrei, oder greift eine begründete Ausnahme nach § 16 oder § 17 BFSG (unverhältnismäßige Belastung beziehungsweise grundlegende Veränderung)?
  • Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB: Name, Anschrift und Telefonnummer des Anbieters.
  • Die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Was ausdrücklich nicht hineingehört

Anders als bei der Erklärung für öffentliche Stellen nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) müssen Sie unter dem BFSG keine Liste einzelner nicht barrierefreier Inhalte aufführen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass private Anbieter grundsätzlich vollständig barrierefrei sein müssen – es gibt also keinen Raum für eine Auflistung „das ist noch nicht barrierefrei, das kommt später“. Wenn Ihre Erklärung aktuell so eine Mängelliste enthält, ist das kein Pluspunkt, sondern eher ein Hinweis darauf, dass noch etwas zu tun ist.

Wo die Erklärung stehen muss

Die Angaben müssen „in deutlich wahrnehmbarer Weise“ bereitgestellt werden. In der Praxis heißt das: eine eigene, leicht auffindbare Seite – zum Beispiel unter /barrierefreiheitserklaerung/ – mit einem klar benannten Link im Footer oder Hauptmenü, gleichrangig neben Impressum und Datenschutzerklärung. Ein Absatz irgendwo in den AGB reicht rechtlich zwar theoretisch, ist aber genau die Art von Formalie, die bei einer Prüfung schlecht aussieht. Verlinken Sie die Erklärung von jeder Unterseite aus erreichbar, nicht nur von der Startseite.

Das Feedback- und Beschwerdeverfahren

Neben den reinen Inhaltsangaben verlangt die Praxis, dass Sie in der Erklärung transparent machen, wie Nutzerinnen und Nutzer Barrieren zurückmelden können – also Kontaktmöglichkeit und der Ablauf für Feedback oder Beschwerden. Wichtig für die Erwartungshaltung: Das BFSG selbst schreibt keine feste Reaktionsfrist in Wochen vor. In der Praxis setzen sich seriöse Anbieter selbst eine Frist – üblich sind zwei bis vier Wochen –, um überhaupt reagieren zu können, bevor jemand die nächste Stufe zieht.

Diese nächste Stufe ist die Schlichtungsstelle nach § 34 BFSG in Verbindung mit § 16 BGG. Sie ist beim Bundesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen in Berlin angesiedelt und für Verbraucherinnen und Verbraucher kostenfrei. Wer ein Produkt oder eine Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt barrierefrei nutzen kann, kann dort schriftlich eine Schlichtung beantragen, wenn eine direkte Anfrage beim Unternehmen nicht zum Ziel führt. Für Sie als Unternehmen bedeutet das: Wer auf Feedback gar nicht reagiert, riskiert, dass sich das Thema von einer stillen Mail zu einem offiziellen Verfahren entwickelt – mit entsprechendem Aufwand und Außenwirkung.

Wer zusätzlich zuständig ist

Für die eigentliche Marktüberwachung ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg zuständig. Sie kann Unternehmen zur Nachbesserung auffordern und ist in der Erklärung als zuständige Behörde zu benennen. Bei anhaltenden Verstößen drohen Bußgelder – zusätzlich zum Reputationsrisiko, wenn eine fehlende oder unvollständige Erklärung öffentlich auffällt.

Und wenn ich nur eine kleine Praxis oder Kanzlei bin?

Die Größe Ihres Unternehmens ändert nichts an der Pflicht zur Erklärung, sobald Ihre Website oder Ihr Online-Terminservice unter das BFSG fällt. Der Aufwand für die Erklärung selbst ist dabei überschaubar: Es geht nicht um ein juristisches Gutachten, sondern um eine strukturierte, ehrliche Seite mit den oben genannten Angaben. Genau deshalb lohnt sich dieser Punkt zuerst – er kostet wenig Zeit und schließt eine Lücke, die bei Kontrollen sofort auffällt, weil sie ohne technische Prüfung erkennbar ist.

In vier Schritten zur rechtssicheren Erklärung

  1. Seite anlegen: eigene URL, verlinkt aus dem Footer, Titel wie „Barrierefreiheit“ oder „Erklärung zur Barrierefreiheit“.
  2. Pflichtangaben ausfüllen: Beschreibung des Angebots, Verweis auf BFSG/EN 301 549/WCAG, Stand der Umsetzung, Ihre Kontaktdaten nach Art. 246 EGBGB, die MLBF als zuständige Behörde.
  3. Feedback-Weg einrichten: eine erreichbare E-Mail-Adresse oder ein Kontaktformular, plus eine interne Regel, wer sich innerhalb welcher Frist darum kümmert.
  4. Erklärung aktuell halten: Sobald Sie Barrieren beheben, tragen Sie das nach – die Erklärung ist kein einmaliges Dokument, sondern spiegelt den tatsächlichen Stand Ihrer Website wider.

Eine fehlende oder unvollständige Barrierefreiheitserklärung ist einer der Punkte, die wir bei jeder Website als erstes prüfen – weil er so leicht zu übersehen und so leicht zu beheben ist. Mit unserem kostenlosen Schnelltest zur Barrierefreiheit sehen Sie in wenigen Minuten, ob Ihre Website diese und weitere BFSG-Pflichten erfüllt, ohne dass Sie sich vorher durch Paragrafen arbeiten müssen.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an info@polargruen.de. Mehr zu unserem KI-Einsatz.

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