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EU-Verfahren gegen Deutschland: Wird das BFSG jetzt strenger?

Vielleicht haben Sie es aufgeschnappt: „Die EU geht gegen Deutschland vor, weil das BFSG nicht richtig umgesetzt ist.“ Das sorgt für Verunsicherung, gerade wenn Sie erst vor Kurzem Ihre Website barrierefrei gemacht haben. Die kurze Antwort vorab: An Ihren Pflichten als Unternehmen ändert sich durch dieses Verfahren aktuell nichts. Was genau passiert ist und worauf Sie trotzdem achten sollten, ordnen wir hier sachlich ein.

Was ist tatsächlich passiert?

Die EU-Kommission hat kein Verfahren gegen einzelne Unternehmen eingeleitet, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland als Staat. Der Vorwurf: Deutschland hat die europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/882, die Grundlage des BFSG) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Das ist ein Vertragsverletzungsverfahren – ein Standardinstrument, mit dem die Kommission Mitgliedstaaten zur Einhaltung von EU-Recht anhält.

Der zeitliche Ablauf laut der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland:

  • Juli 2022: erstes Aufforderungsschreiben an Deutschland, weil die Umsetzungsfrist (Juni 2022) verstrichen war
  • Juli 2024: erste mit Gründen versehene Stellungnahme, weil weiterhin Lücken bestanden
  • 11. März 2026: eine zweite, zusätzliche mit Gründen versehene Stellungnahme – Deutschland hatte danach zwei Monate Zeit, die verbleibenden Mängel zu beheben

Reagiert ein Mitgliedstaat auf eine solche Stellungnahme nicht ausreichend, kann die Kommission als nächsten Schritt vor dem Europäischen Gerichtshof klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Genau das ist mit „die EU verklagt Deutschland“ oft gemeint. Nach unserem Kenntnisstand (Anfang August 2026) ist es aber noch nicht so weit: Es liegt eine mit Gründen versehene Stellungnahme vor, keine Klage vor dem Gerichtshof.

Wen betrifft das Verfahren?

Wichtig für die Einordnung: Dieses Verfahren richtet sich gegen den deutschen Gesetzgeber, nicht gegen Sie als Unternehmen. Es hat nichts mit den Abmahnungen zu tun, die manche Anbieter seit 2025 wegen fehlender Barrierefreiheitserklärungen oder nicht barrierefreier Websites erhalten haben. Das sind zwei getrennte Baustellen: die eine zwischen Brüssel und Berlin, die andere zwischen Wettbewerbern beziehungsweise Verbraucherschutz und einzelnen Unternehmen.

Was genau bemängelt die Kommission?

Öffentlich sagt die Kommission das nicht im Detail. In ihrer Pressemitteilung nennt sie keine konkreten Punkte, die Deutschland nachbessern muss – sie spricht allgemein von einer „nicht vollständigen Umsetzung“. Alles, was Sie an anderer Stelle über angeblich betroffene Bereiche lesen, ist Einordnung von Fachmedien, keine amtliche Aussage. Seriös ist deshalb nur: Es gibt aus Sicht der Kommission Lücken, welche genau, ist nicht öffentlich bekannt.

Warum macht die EU überhaupt Druck?

Die Richtlinie (EU) 2019/882 soll sicherstellen, dass zentrale Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. Die Kommission begründet das damit, die aktive Teilhabe an der Gesellschaft – einschließlich Bildung und Beschäftigung – zu erhöhen und die Autonomie und Mobilität von rund 100 Millionen Menschen mit Behinderungen in der EU zu stärken. Deutschland ist dabei kein Einzelfall: Auch andere Mitgliedstaaten, etwa Kroatien, standen wegen unvollständiger Umsetzung im Verfahren. Das relativiert die Aufregung etwas, ändert aber nichts daran, dass Brüssel auf einer vollständigen Umsetzung besteht.

Wird das BFSG deswegen jetzt verschärft?

Stand heute gibt es keinen beschlossenen Gesetzentwurf, der das BFSG ändert. Das Gesetz gilt unverändert seit dem 28. Juni 2025, mit denselben Pflichten wie bisher: Barrierefreiheitserklärung, barrierefreie Websites und Apps für die betroffenen Produkte und Dienstleistungen, Ausrichtung an EN 301 549 und WCAG 2.1. Mehrere Fachmedien rechnen damit, dass im weiteren Jahresverlauf über Nachschärfungen diskutiert wird, weil der Druck aus Brüssel bestehen bleibt. Eine Garantie dafür gibt es nicht – und selbst wenn: Ein Gesetzgebungsverfahren braucht Zeit, von heute auf morgen ändert sich nichts.

Parallel dazu ist die Kontrolle in Deutschland aber bereits angelaufen, unabhängig vom EU-Verfahren: Die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg befindet sich seit dem 29. Januar 2026 in der aktiven Kontrollphase. Sie reagiert vor allem auf Beschwerden, prüft aber auch systematisch. Der Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG reicht je nach Verstoß bis 10.000 Euro, in bestimmten Fällen bis 100.000 Euro. Öffentlich dokumentierte Einzelbußgelder waren bis Juli 2026 nicht bekannt.

Was heißt das konkret für Ihr Unternehmen?

Drei Punkte, an denen Sie sich orientieren können:

  • Ihre Pflichten sind dieselben wie seit Juni 2025. Das EU-Verfahren ändert daran nichts – es richtet sich an den Gesetzgeber, nicht an Sie.
  • Nachbessern lohnt sich unabhängig vom Ausgang. Ob das BFSG später verschärft wird oder nicht: Eine WCAG-konforme Website und eine korrekte Barrierefreiheitserklärung sind schon heute Pflicht und schützen vor Abmahnungen und Bußgeldern.
  • Die Kontrolle ist real, nicht theoretisch. Die MLBF ist aktiv, Beschwerdewege sind eingerichtet. Wer seine Hausaufgaben noch nicht gemacht hat, sollte das jetzt nachholen statt auf eine mögliche Gesetzesänderung zu warten.

Zur Einordnung: die BFSG-Grundpflichten kurz zusammengefasst

Unabhängig vom EU-Verfahren gelten für Sie seit dem 28. Juni 2025 im Kern dieselben Punkte, wenn Ihr Unternehmen unter das BFSG fällt: eine veröffentlichte Barrierefreiheitserklärung, eine Website beziehungsweise App, die sich an WCAG 2.1 beziehungsweise EN 301 549 orientiert, sowie ein Weg für Nutzerinnen und Nutzer, Barrieren zurückzumelden. Diese Pflichten stehen unabhängig davon fest, ob und wie das BFSG später nachgeschärft wird.

Unser Rat: erst prüfen, dann bewerten

Bevor Sie Geld in Umbauten stecken, sollten Sie wissen, wo Ihre Website tatsächlich steht. Mit unserem kostenlosen Schnelltest zur Barrierefreiheit sehen Sie in wenigen Minuten, welche der gängigen WCAG-Kriterien Ihre Seite bereits erfüllt und wo noch nachgebessert werden muss – unabhängig davon, wie das Vertragsverletzungsverfahren am Ende ausgeht.

Wir behalten das Verfahren im Blick und melden uns, sobald sich an den Pflichten für Unternehmen tatsächlich etwas ändert. Bis dahin gilt: das BFSG in seiner aktuellen Fassung ernst nehmen, statt auf eine mögliche Verschärfung zu warten.

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an info@polargruen.de. Mehr zu unserem KI-Einsatz.

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