Sie haben Post von einer Kanzlei bekommen: angeblicher Verstoß gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), verbunden mit einer Zahlungsaufforderung und der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Die erste Reaktion vieler Unternehmen: schnell zahlen, Ruhe haben. Genau davor warnen mehrere Kanzleien inzwischen ausdrücklich. Ein Teil der aktuell verschickten BFSG-Abmahnungen gilt als rechtlich angreifbar – teils sogar als unwirksam. Was das für Sie bedeutet, wenn ein Schreiben auf Ihrem Tisch liegt.
Zur Einordnung: Das BFSG gilt bereits
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Es verpflichtet bestimmte Unternehmen – unter anderem im elektronischen Geschäftsverkehr –, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Seit Inkrafttreten kursieren Abmahnungen, die sich auf angebliche Verstöße gegen dieses Gesetz berufen. Das Gesetz selbst ist also keine Zukunftsmusik mehr. Ob eine konkrete Abmahnung deswegen aber automatisch berechtigt ist, ist eine andere Frage.
Wer darf wegen des BFSG überhaupt abmahnen?
Die Rechtsgrundlage: § 8 UWG
Abmahnungen wegen BFSG-Verstößen stützen sich nicht auf das BFSG selbst, sondern auf das Wettbewerbsrecht (UWG). Abmahnberechtigt sind nach § 8 UWG grundsätzlich Mitbewerber, bestimmte Wirtschaftsverbände sowie qualifizierte Verbraucherschutzverbände. Voraussetzung ist immer, dass die verletzte Vorschrift eine sogenannte Marktverhaltensregel ist – also eine Norm, die das Verhalten am Markt regelt, nicht nur eine allgemeine Ordnungsvorschrift.
Die ungeklärte Kernfrage
Genau hier liegt der wunde Punkt: Bislang hat kein Gericht entschieden, ob BFSG-Vorschriften tatsächlich als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG gelten. Ohne diese Einordnung fehlt privaten Abmahnern die rechtliche Grundlage. Der Bundesgerichtshof hat im März 2025 entschieden, dass auch DSGVO-Verstöße über das UWG abgemahnt werden können – Juristen werten das als möglichen Hinweis darauf, wie Gerichte auch beim BFSG entscheiden könnten. Automatisch übertragbar ist das aber nicht, da beide Gesetze unterschiedliche Ziele verfolgen. Erste Urteile zu dieser Frage werden für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet. Bis dahin bewegen sich Abmahner auf rechtlich unsicherem Terrain – und genau das nutzen Kanzleien als Argument gegen vorschnelle Zahlungen.
Zwei Abmahnwellen, zwei Muster
CLAIM Rechtsanwälte für Christopher Liermann
Seit August 2025 verschickt die CLAIM Rechtsanwalts GmbH im Auftrag von Christopher Liermann, Betreiber der Seite die-website-experten.de, in großer Zahl Abmahnungen wegen angeblicher BFSG-Verstöße. Gefordert werden teils über 1.000 Euro, häufig mit einem Vergleichsangebot von rund 600 Euro sowie einer Frist von drei Monaten zur Nachbesserung der Website. Mehrere Kanzleien weisen darauf hin, dass diese Schreiben oft keine konkrete Pflichtverletzung benennen, sondern nur pauschal auf Gesetzesstellen verweisen. Zusätzlich ist zweifelhaft, ob zwischen einem Webdesign-Anbieter und beispielsweise einer Arztpraxis oder Kanzlei überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht – das aber ist Voraussetzung für die Abmahnbefugnis als Mitbewerber.
Kanzlei MK mit WCAG-Prüfberichten
Seit Anfang 2026 ist eine zweite Welle bekannt: Die Kanzlei MK (Michael Krause) verschickt Abmahnungen, die sich auf konkrete WCAG-Prüfberichte stützen und deutlich höhere Summen fordern, teils rund 2.700 Euro. Der formale Unterbau wirkt hier stärker als bei der ersten Welle – die grundsätzliche Rechtsfrage nach der Marktverhaltensregel-Eigenschaft des BFSG bleibt aber auch hier ungeklärt.
Warum viele Forderungen als angreifbar gelten
Drei Kritikpunkte tauchen in der rechtlichen Einordnung wiederholt auf:
- Fehlendes Wettbewerbsverhältnis: Ein Abmahner muss gleichartige oder austauschbare Leistungen anbieten. Bei Webdesignern, die Arztpraxen oder Steuerkanzleien abmahnen, ist das oft fraglich.
- Fehlende Konkretisierung: Pauschale Verweise auf Gesetzesparagrafen ohne Benennung des konkreten Mangels reichen für eine wirksame Abmahnung nicht aus.
- Ungeklärte Rechtsgrundlage: Ohne höchstrichterliche Entscheidung, ob das BFSG eine Marktverhaltensregel ist, fehlt der Anspruch bereits im Kern.
Das bedeutet nicht, dass jede Abmahnung automatisch wertlos ist. Es bedeutet, dass eine pauschale Zahlung ohne Prüfung der falsche erste Schritt ist.
Zahlen oder widersprechen? Was Sie jetzt tun sollten
- Fristen sofort notieren, aber nicht überstürzt reagieren. Ein oder zwei Tage für eine Prüfung sind in der Regel machbar.
- Nicht vorschnell unterschreiben oder zahlen. Vorformulierte Unterlassungserklärungen gehen häufig weiter, als rechtlich nötig wäre, und binden Sie unter Strafandrohung langfristig.
- Nicht ignorieren. Wer gar nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung – das kann teurer werden als eine geprüfte Reaktion.
- Anwaltliche Prüfung einholen, idealerweise durch eine auf IT- oder Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei. Geprüft werden sollten: Abmahnberechtigung, Wettbewerbsverhältnis, formale Wirksamkeit und die tatsächlich zugrunde liegenden technischen Vorwürfe.
- Technische Vorwürfe ernst nehmen, unabhängig vom Ausgang der rechtlichen Prüfung. Auch eine unwirksame Abmahnung ändert nichts daran, dass eine nicht barrierefreie Website ein eigenständiges Risiko bleibt.
Das zweite, unabhängige Risiko: das Bußgeld
Eine geprüfte oder abgewehrte Abmahnung beendet nicht automatisch jedes Risiko. Die Marktüberwachungsbehörden können BFSG-Verstöße unabhängig von privaten Abmahnungen als Ordnungswidrigkeit ahnden – nach § 37 BFSG mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro in den schwerwiegenderen Fällen, in anderen Fällen bis zu 10.000 Euro. Wer eine Abmahnung erfolgreich zurückweist, aber die Website weiterhin nicht barrierefrei betreibt, hat das behördliche Risiko damit noch nicht gelöst.
Fazit
Eine BFSG-Abmahnung ist kein Grund für Panikzahlungen, aber auch kein Grund, die Sache auszusitzen. Die rechtliche Lage ist bewusst genutzt worden, um mit unsicherer Grundlage Geld einzutreiben – gleichzeitig bleibt die zugrunde liegende Pflicht zur Barrierefreiheit unabhängig davon bestehen. Der sinnvollste Weg ist deshalb zweigleisig: die Abmahnung juristisch prüfen lassen und parallel den tatsächlichen Stand Ihrer Website klären.
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Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an info@polargruen.de. Mehr zu unserem KI-Einsatz.