Seit August 2025 verschickt die CLAIM Rechtsanwalts GmbH BFSG-Abmahnungen an Websitebetreiber. Seit Februar 2026 kommt eine zweite Welle von der Berliner Kanzlei MK hinzu – professioneller aufgemacht, mit echtem Prüfbericht statt Screenshot. Betroffen sind nicht nur große Onlineshops, sondern auch Arztpraxen, Steuerkanzleien und andere kleine Unternehmen mit ganz gewöhnlichen Websites. Wenn Sie ein solches Schreiben im Briefkasten haben oder befürchten, eines zu bekommen: Hier steht, was dahintersteckt und was Sie jetzt konkret tun sollten.
Zwei Abmahnwellen, zwei Vorgehensweisen
CLAIM Rechtsanwalts GmbH – die erste Welle
Seit Sommer 2025 mahnt die CLAIM Rechtsanwalts GmbH im Auftrag eines Mandanten Websitebetreiber wegen fehlender Barrierefreiheit ab. Die Schreiben berufen sich nicht direkt auf das BFSG, sondern auf §§ 3, 3a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Wer sein Angebot nicht barrierefrei anbietet, verschaffe sich einen unlauteren Vorteil gegenüber Mitbewerbern, die die Vorgaben einhalten. Genannt werden dabei Vergleichssummen um 595 Euro. Für viele kleine Unternehmen klingt das nach einer überschaubaren Summe – genau das macht diese erste Welle so wirksam, weil viele lieber zahlen als prüfen lassen.
Kanzlei MK – die zweite, professionellere Welle
Seit Februar 2026 verschickt die Berliner Kanzlei MK (Michael Krause) eigene BFSG-Abmahnungen. Der Unterschied zur ersten Welle: Statt eines pauschalen Vorwurfs liegt den Schreiben ein konkreter Prüfbericht bei, der einzelne WCAG-Verstöße auflistet – etwa fehlende Alternativtexte, unzureichende Kontraste oder leere Links. Die geforderten Summen liegen mit rund 2.700 Euro deutlich über denen der ersten Welle. Das macht diese Abmahnungen schwerer als reine Masche abzutun, weil die Mängel tatsächlich benannt und nachprüfbar sind – wer die Website öffnet, findet die gerügten Stellen oft tatsächlich.
Sind diese Abmahnungen überhaupt rechtens?
Das ist der Kern der Unsicherheit: Bislang hat kein Gericht abschließend entschieden, ob BFSG-Verstöße tatsächlich über das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden können. Mehrere auf IT-Recht spezialisierte Anwälte halten die aktuellen Abmahnungen für angreifbar, unter anderem weil fraglich ist, ob die Abmahner selbst klagebefugt sind und ob überhaupt eine Wettbewerbshandlung im rechtlichen Sinne vorliegt. Das bedeutet nicht, dass Sie ein Schreiben ignorieren sollten – aber es bedeutet, dass vorschnelles Zahlen oder Unterschreiben der falsche Reflex ist. Eine rechtliche Unsicherheit ist kein Freibrief, sie ist ein Grund, die Sache prüfen statt raten zu lassen.
Sie haben ein Abmahnschreiben erhalten – die nächsten Schritte
- Fristen notieren, aber nicht überstürzt reagieren. Üblich sind kurze Zahlungsfristen (oft rund zehn Tage) und längere Umsetzungsfristen für die eigentliche Barrierefreiheit. Beides gehört dokumentiert, nichts davon muss am selben Tag beantwortet werden.
- Nichts unterschreiben oder zahlen, bevor ein Fachanwalt für IT-Recht draufgeschaut hat. Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in der Regel weiter gefasst als nötig und kann Sie über Jahre binden.
- Berechtigung und Inhalt prüfen lassen. Ist der Abmahner tatsächlich aktivlegitimiert? Stimmen die im Prüfbericht genannten Mängel überhaupt? Bei der Kanzlei-MK-Welle lohnt sich das besonders, weil die Vorwürfe konkret genug sind, um sie technisch zu widerlegen oder zu bestätigen.
- Die gerügten Mängel unabhängig vom Abmahnverfahren beheben. Selbst wenn die Abmahnung juristisch angreifbar ist – die zugrunde liegenden Barrieren auf der Website bleiben ein Risiko für die nächste Abmahnung oder eine Prüfung der Marktüberwachung.
- Keine Musterantwort aus dem Internet verwenden. Jede Abmahnung unterscheidet sich in Formulierung und Forderung. Eine individuelle Prüfung ist Pflicht, keine Kür.
- Barrierefreiheitserklärung prüfen und nachreichen. Das BFSG verlangt eine öffentlich zugängliche Erklärung zum Stand der Barrierefreiheit samt Kontaktmöglichkeit für Beschwerden. Fehlt sie, ist das ein eigener, leicht zu belegender Mangel – und einer der ersten Punkte, die sowohl Abmahner als auch die Marktüberwachung prüfen.
Und wenn noch keine Abmahnung da ist?
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 – es ist geltendes Recht, keine Ankündigung. Neben den privaten Abmahnungen ist seit Januar 2026 auch die Marktüberwachungsstelle der Länder für Barrierefreiheit (MLBF) mit Sitz in Magdeburg in der aktiven Kontrollphase. Rund 70 Mitarbeitende prüfen dort Websites und Apps, auch ohne Beschwerde von außen. Der Bußgeldrahmen reicht je nach Schwere des Verstoßes bis zu 100.000 Euro. Erste Verfahren gegen einzelne Anbieter sind angelaufen; öffentlich bekannte Einzelentscheidungen mit konkreter Bußgeldhöhe liegen noch nicht in großer Zahl vor, das Risiko einer Prüfung ist aber real und wächst mit jedem Monat, in dem eine Website unverändert bleibt.
Zur Einordnung, wie viel Arbeit vor den meisten Unternehmen noch liegt: Erhebungen zeigen, dass Unternehmen im Schnitt erst rund 49 Prozent der Barrierefreiheits-Kriterien erfüllen. Viele haben nicht einmal die verpflichtende Barrierefreiheitserklärung auf ihrer Website veröffentlicht. Die Abmahnwelle trifft also nicht ein paar Ausreißer, sondern einen Markt, der überwiegend noch nicht compliant ist – was sie für Abmahnkanzleien wirtschaftlich attraktiv macht und für Sie als Betreiber zu einem Dauerrisiko, solange nichts passiert.
Der pragmatische Weg: erst prüfen, dann handeln
Ob mit oder ohne Abmahnschreiben in der Hand – die sinnvolle Reihenfolge bleibt dieselbe: erst wissen, wo die eigene Website tatsächlich steht, dann gezielt nachbessern. Pauschale Panik hilft niemandem, ein ungeprüftes „wird schon passen“ ebenso wenig. Wer die eigenen Schwachstellen kennt, kann in Ruhe priorisieren, statt unter Fristdruck hektisch zu reagieren.
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Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und automatisiert veröffentlicht. Text und Bilder: KI-generiert. Redaktionell verantwortlich: Polargrün, Hendrik Koch – Rückfragen an info@polargruen.de. Mehr zu unserem KI-Einsatz.